OGH 9 ObA 125/19a
Worum es ging: Wie wird eine unklare Stelle im Kollektivvertrag ausgelegt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ist eine Bestimmung im Kollektivvertrag unklar, wird im Zweifel angenommen, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten. Ebenso wird angenommen, dass sie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen wollten und niemanden ungleich behandeln wollten.
Es muss eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen. Es darf kein vernünftiger Grund bleiben, daran zu zweifeln, dass Sie eine bestimmte rechtliche Folge herbeiführen wollten. Dabei sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Wird ein Zwischenurteil, das dem Begehren dem Grunde nach stattgibt, im Rechtsmittelverfahren bestätigt, wird über die Kosten dieses Verfahrens noch nicht entschieden. Diese Entscheidung bleibt dem Verfahren über die Höhe vorbehalten.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 20.12.2018, 25 Cga 54/18w-14
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.08.2019, 7 Ra 25/19a-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 863 ArbVG § 97 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.01.2020
Geschäftszahl
9ObA125/19a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Harald Kohlruss (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** K*****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 1.462,85 EUR brutto sA und Feststellungen (hier: Zwischenantrag der beklagten Partei auf Feststellung), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2019, GZ 7 Ra 25/19a-18, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Zwischenurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. Dezember 2018, GZ 25 Cga 54/18w-14, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
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