Wer zahlt die Kosten, wenn mein Zwischenurteil bestätigt wird?
betrifft Kläger, Beklagter
Wird ein Zwischenurteil, das dem Begehren dem Grunde nach stattgibt, im Rechtsmittelverfahren bestätigt, wird über die Kosten dieses Verfahrens noch nicht entschieden. Diese Entscheidung bleibt dem Verfahren über die Höhe vorbehalten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 09.09.2025 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1950)
Bei Bestätigung eines stattgebenden Zwischenurteiles ist über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu entscheiden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zwischenurteil zur Verjährung nach § 393a ZPO.OGH 3 Ob 162/12p, 19.12.2012
- Auch dann, wenn die zugelassene Revision gegen ein Zwischenurteil mangels Vorliegens einer Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 3 ZPO zurückgewiesen wurde und der Gegner in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, ist die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung der Endentscheidung vorzubehalten.OGH 8 Ob 67/03s, 12.06.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0035896 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 40.
- OGH 1 Ob 59/25w, 09.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 10 ObS 73/24v, 13.08.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 20/23s, 24.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 216/22v, 15.12.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 29/20h, 27.11.2020, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 125/19a, 22.01.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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