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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.01.2020 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 234/19h

Worum es ging: Muss der Vermieter meine Kaution verzinsen und abrechnen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wurde eine Barkaution ohne Vereinbarung über die Zinsen erlegt, ist jener Zinssatz angemessen, den man für Spareinlagen mit einer der Kündigungsfrist entsprechenden Bindung üblicherweise bekommt. Die Zinsen werden erst fällig, wenn die Pflicht zur Rückzahlung unbedingt feststeht; solange der Rückforderungsanspruch noch bedingt ist, können Sie keine Auszahlung verlangen. Über die Höhe der Zinsen ist Ihnen aber jährlich abzurechnen.

Ja. Sie können vom Vermieter jederzeit während des Mietverhältnisses und auch nach dessen Ende verlangen, dass er Ihnen über die Veranlagung Ihrer Kaution Rechnung legt. Dazu gehört auch die Auskunft über die Zinsen, die dabei angefallen sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1012 ABGB § 1120 MRG § 16b MRG § 27 MRG § 49f ZPO § 508

Entscheidungstext

43 Absätze, 12.801 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Geschäftszahl

6Ob234/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Mag. Laurenz Strebl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Z* OG, *, 2. I*, 3. I*, beide mit Sitz in *, alle vertreten durch die Dorda Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien F*, vertreten durch Dr. Werner Loos, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. Mai 2019, GZ 39 R 129/19p-21, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 4. Februar 2019, GZ 46 C 71/18k-17, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Text

Entscheidungsgründe:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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