ABGB § 1012
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Die Abrechnung muss die einzelnen Geschäfte so darstellen, dass Vertragspartner und Leistung erkennbar sind, und die Belege müssen so bezeichnet sein, dass Sie sie in einer übersichtlichen Belegsammlung leicht finden. Betriebskosten sind einzeln mit Beleg auszuweisen; eine Gesamtsumme genügt nur bei mehreren kleinen Beträgen für dieselbe Sachposte. Auch Tilgungen, Rücklage, Zinsen, Verwaltungskosten und Erträge sind zahlenmäßig auszuweisen, Abkürzungen müssen verständlich sein.
So oft Sie wollen. Ihr Recht auf Einsicht in die Belege des Gemeinschaftskontos ist weder auf bestimmte Zeiträume beschränkt noch von wichtigen Gründen abhängig. Der Verwalter muss Ihnen Einsicht gewähren, sooft Sie es verlangen; die Grenze liegt erst bei reiner Schikane.
Ja. Sie können vom Vermieter jederzeit während des Mietverhältnisses und auch nach dessen Ende verlangen, dass er Ihnen über die Veranlagung Ihrer Kaution Rechnung legt. Dazu gehört auch die Auskunft über die Zinsen, die dabei angefallen sind.
Ja. Der Hausverwalter muss ordentlich Rechnung legen und Ihnen eine richtig zusammengestellte, formell vollständige Abrechnung vorlegen. Erfüllt er das nicht, können Sie diesen Anspruch mit einer Klage bei Gericht durchsetzen.
Ja. Zinslisten sind keine bloß privaten Aufzeichnungen des Verwalters, sondern Belege, die mit jeder regelmäßigen Abrechnung vorzulegen sind. Nach dem Ende der Verwaltertätigkeit sind sie im Zuge der Schlussrechnung herauszugeben, damit die neue Verwaltung ungehindert weiterarbeiten kann. Originalbelege sind ohne Verzug herauszugeben, unabhängig davon, ob die Rechnung schon genehmigt wurde.
Bei einem laufenden Dauerauftrag und beim laufenden Verwaltervertrag einer Wohnungseigentumsanlage beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des vereinbarten, verkehrsüblichen oder gesetzlichen Abrechnungszeitraums.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Das setzt voraus, dass er ein erhebliches und unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Geschäft hatte oder bei den Verhandlungen in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, etwa durch außergewöhnliche Sachkunde oder eine Zahlungszusage. Das übliche Vertrauen in einen Verhandlungspartner genügt dafür nicht.
Ein Reisebüro, das ein Veranstalter ständig mit der Vermittlung von Verträgen betraut, arbeitet wie ein Handelsvertreter. Macht das Reisebüro bei dieser Tätigkeit einen Fehler, etwa bei der Preisberechnung, muss es dafür neben dem Reiseveranstalter einstehen.
Wer eine fremde Sache im Rahmen eines Vertrages in Händen hat, muss sie sorgfältig verwahren. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag gar nicht die Aufbewahrung zum Inhalt hat, etwa beim Kauf oder beim Auftrag an einen Handwerker.
Der Anspruch, dass Ihr Bevollmächtigter den erzielten Erlös oder Gewinn herausgibt, und das darauf gerichtete Begehren auf Rechnungslegung unterliegen nicht der kurzen dreijährigen Frist. Sie verjähren erst nach dreißig Jahren. Es handelt sich um einen Anspruch auf Erfüllung, nicht um Schadenersatz.
Die Abrechnung soll den Berechtigten in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen den Abrechnungspflichtigen und allenfalls gegen Dritte zu erkennen und geltend zu machen. Damit dieser Zweck erreicht wird, darf der Umfang der Abrechnung nicht zu eng gefasst werden. Er richtet sich nach der Art des Geschäfts und danach, was im Verkehr üblich ist.
So lange, wie der Anspruch besteht, dem die Abrechnung dient. Rechnungslegung und Bucheinsicht sind bloß Nebenansprüche und verjähren gemeinsam mit dem Hauptanspruch. Anders ist es, wenn sich die Abrechnung keinem bestimmten Hauptanspruch zuordnen lässt, etwa beim Miteigentümer gegenüber dem Verwalter.
Ja, das kann sein. Die im Pensionskassengesetz aufgezählten Auskunftsrechte sind nicht abschließend. Die Pensionskasse kann Sie darüber hinaus aufgrund allgemeiner Grundsätze informieren müssen.
Drei Jahre. Verlangen Sie als Wohnungseigentümer Rechnung von jemandem, der die Liegenschaft auch nur tatsächlich verwaltet, gilt dieselbe dreijährige Frist wie gegenüber einem bestellten Verwalter. Das gilt auch gegenüber einem Miteigentümer oder einem Dritten.