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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 3 Ob 226/19k

Worum es ging: Haftet der Skilehrer für zu schweres Gelände?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur bei einem krassen Missverhältnis. Die Auswahl eines bestimmten Geländes kann dem Schilehrer in der Regel nur dann als Verschulden angelastet werden, wenn zwischen dem Können der Schüler und dem Schwierigkeitsgrad des zu befahrenden Geländes ein krasses Missverhältnis besteht.

Wenn Sie geschädigt wurden, müssen Sie beweisen, dass die Aufsicht vernachlässigt wurde. Der Aufsichtspflichtige muss dann beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Wie streng die Aufsicht sein muss, hängt vom Alter, den Eigenschaften und der Entwicklung des Beaufsichtigten ab.

Es kommt darauf an, was verständige Eltern in der jeweiligen Lage vernünftigerweise tun müssen, um Schäden bei anderen zu verhindern. Entscheidend ist, welchen konkreten Anlass sie für bestimmte Maßnahmen hatten. Dasselbe gilt für Erzieher.

Ja, den ersten Schritt müssen Sie machen. Die Aufsichtsperson haftet nur bei eigenem Verschulden, und Sie müssen nachweisen, dass die Aufsicht vernachlässigt wurde. Danach muss die Aufsichtsperson ihre Schuldlosigkeit beweisen. Umstände, die eine besonders strenge Aufsicht nötig machten, müssen ebenfalls Sie behaupten und beweisen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1309 ZPO § 54

Entscheidungstext

41 Absätze, 19.132 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

3Ob226/19k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr Kodek und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Birgit Streif, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth und Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wegen 29.564,71 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2019, GZ 1 R 127/19f-52, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 22. Juli 2019, GZ 57 Cg 38/17t-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung wie folgt zu lauten haben:

Das Klagebegehren, 1.) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 29.564,71 EUR samt 4 % Zinsen aus 29.144,28 EUR seit 8. September 2016 und aus 420,43 EUR seit 22. Februar 2018 zu zahlen, 2.) es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden aus dem Schiunfall vom 27. Februar 2016 in M* hafte, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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