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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.02.2020 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 144/19w

Worum es ging: Bin ich ausgetreten, weil ich den Betrieb verlassen habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht ohne Weiteres. Ein vorzeitiger Austritt kann sich zwar aus Ihrem Verhalten ergeben, doch muss dieses jeden vernünftigen Zweifel an Ihrer Absicht ausschließen; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Lässt Ihr Verhalten mehrere Deutungen zu, etwa auch ein unentschuldigtes Fernbleiben, liegt kein Austritt vor.

Der vorzeitige Austritt aus dem Arbeitsverhältnis ist an keine Form gebunden. Sie können ihn schriftlich, mündlich oder durch ein Verhalten erklären, das keinen Zweifel lässt. Für den Arbeitgeber muss aber zweifelsfrei erkennbar sein, dass Sie das Arbeitsverhältnis sofort und ohne Kündigungsfrist beenden.

Bleiben Sie der Arbeit fern, ist daraus allein noch nicht zu schließen, dass Sie das Arbeitsverhältnis von sich aus beendet haben. Dafür müssen weitere Umstände hinzutreten, aus denen sich eine solche Absicht ergibt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.049 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

9ObA144/19w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** M*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 5.643,04 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 5.533,98 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2019, GZ 7 Ra 49/19f-15, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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