OGH 1 Ob 33/20i
Worum es ging: Kann ich den Beamten persönlich klagen, wenn Amtshaftung nicht geht?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Können Sie einen Anspruch gegen ein Organ wegen der Beschränkungen des Amtshaftungsrechts nicht erheben, dürfen Sie ihn auch nicht ersatzweise nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts geltend machen. Ein Ausweichen auf das allgemeine Schadenersatzrecht ist ausgeschlossen.
Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
Ja, wenn die Aufgabe insgesamt ihrem Wesen nach hoheitlich ist. Dann gelten auch alle damit zusammenhängenden Maßnahmen als Vollziehung der Gesetze, selbst wenn sie das eigentliche Handeln nur vorbereiten oder abschließen. Das gilt auch für Teilschritte, die äußerlich jeder vornehmen könnte.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Für die Stellung als Organ ist kein Dienstverhältnis zum beauftragten Unternehmen nötig. Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie dauernd, vorübergehend oder nur für einen Einzelfall herangezogen wurde und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger öffentlich oder privat geregelt ist.
Nein. Hat der Beklagte in Ausübung öffentlicher Aufgaben gehandelt, haftet er Ihnen persönlich nicht. Darüber hinaus steht Ihnen gegen ihn als Organ der Weg zu den Zivilgerichten überhaupt nicht offen. Das gilt auch für private Firmen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen wurden.
Bringen Sie eine Beantwortung ein, bevor der Oberste Gerichtshof sie Ihnen freigestellt hat, steht Ihnen dafür kein Kostenersatz zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt, 15.11.2019, 20 Cg 30/19t-3
- Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht, 08.01.2020, 5 R 184/19x-8
Zitierte Paragrafen
UGB § 277 ZPO § 528 ZPO § 528a
Entscheidungstext
30 Absätze, 8.438 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.04.2020
Geschäftszahl
1Ob33/20i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Versicherung *****, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei K*****, Rauchfangkehrermeister, *****, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH, Graz, wegen 149.953,44 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 8. Jänner 2020, GZ 5 R 184/19x-8, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 15. November 2019, GZ 20 Cg 30/19t-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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