Wann gilt eine Handlung als amtliche Tätigkeit des Staates?
betrifft Geschädigte, Bürger, Behörden, Organe
Eine Handlung zählt zur amtlichen Tätigkeit, wenn sie dazu dient, ein hoheitliches Ziel zu erreichen. Sie muss inhaltlich und äußerlich eng genug mit den Aufgaben der Behörde zusammenhängen. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 22.04.2026 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 AHG liegt dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auskunft über Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge von Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 55 SPG.OGH 6 Ob 174/25v, 22.04.2026
- Die Grundlage für die Beurteilung der Passivlegitimation nach § 1 Abs 1 AHG ist eine andere als jene für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es auf das Vorbringen an, für die Berechtigung des Begehrens auf die dazu getroffenen Feststellungen.OGH 1 Ob 62/24k, 27.05.2024
- Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG.OGH 1 Ob 172/23k, 20.12.2023
- Die Aussage einer von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragten Vertrauensperson vor dieser Behörde über die von ihr gewonnenen Ermittlungsergebnisse steht mit ihrer hoheitlichen Aufgabe in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang.OGH 1 Ob 109/23w, 20.09.2023
- Dass die Vertrauensperson bei ihren verdeckten Ermittlungen zum Komplizen des Klägers auch Informationen zu diesem selbst – als dessen „Geschäftspartner“ – erlangte und an die Strafverfolgungsbehörde weitergab, stand damit in einem engen inneren – und nicht bloß äußerlichen örtlichen oder zeitlichen – Zusammenhang. Die Unterscheidung der Vorinstanzen danach, ob der Ermittlungsauftrag auch den Kläger oder nur seinen Komplizen betraf, liefe auf einen wenig sachgerechten Formalismus hinaus, der das für die Abgrenzung der hoheitlichen von einer rein privaten Tätigkeit maßgebliche Kriterium des ausreichend engen (vor allem) inneren und äußeren Zusammenhangs ausblendete.OGH 1 Ob 109/23w, 20.09.2023
Alle 29 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zur Organstellung von Vertrauenspersonen gemäß § 129 Z 2 StPO.OGH 1 Ob 109/23w, 20.09.2023
- Hier: Zum Unterricht an der Universität.OGH 1 Ob 114/23f, 13.07.2023
- Hier: Hier: Interview eines Bürgermeisters.OGH 1 Ob 80/22d, 14.09.2022
- Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes.OGH 1 Ob 109/21t, 07.09.2021
- Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG.OGH 1 Ob 10/20g, 30.04.2020
- Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart).OGH 1 Ob 203/15g, 24.11.2015
- Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts.OGH 1 Ob 75/15h, 18.06.2015
- Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“.OGH 1 Ob 15/11d, 31.03.2011
- Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG).OGH 1 Ob 208/10k, 23.02.2011
- Hier: Rundschreiben.OGH 1 Ob 14/10f, 20.04.2010
- Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren.OGH 1 Ob 225/07f, 30.09.2008
- Das hat umso mehr zu gelten, wenn die Handlungen, deren Untersagung der Kläger anstrebt, auf Grundlage eines von der Beklagten erlassenen Bescheids gesetzt werden. Gerade nicht ist hingegen zu prüfen, ob der Bescheid (auch) dem Kläger gegenüber wirksam wurde.OGH 8 Ob 43/08v, 16.06.2008
- Hier: Vollziehung der Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes.OGH 1 Ob 54/06g, 11.07.2006
- Alle Maßnahmen von Gemeinden im Sachzusammenhang mit einer Änderung eines Flächenwidmungsplans sind als hoheitliche Verwaltungsakte einzustufen.OGH 1 Ob 179/05p, 27.09.2005
- Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß §215 Abs1 zweiter Satz ABGB durch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, so handelt er hoheitlich.OGH 1 Ob 49/05w, 24.06.2005
- Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd § 70 Abs 1 Z 1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen.OGH 1 Ob 188/02g, 25.03.2003
- Der Umstand, dass der Bankprüfer organisatorisch nicht in die Aufsichtsbehörde eingebunden ist und dass er materiell bei Erstattung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichts keiner Weisung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt, kann nichts daran ändern, dass er eine im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung gelegene Aufgabe zu besorgen hat.OGH 1 Ob 188/02g, 25.03.2003
- Bedeutsam ist lediglich, dass der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhangs im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht. Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen.OGH 1 Ob 188/02g, 25.03.2003
- Hier: Beurteilung der Betriebssicherheit von in Betrieb stehender Dampfkesseln durch Kesselprüfstellen (ausgegliederte Unternehmungen des Bundes).OGH 1 Ob 25/01k, 27.03.2001
- Hier: Auskunftsbegehren bezogen auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und Angelegenheiten der Bauordnung.OGH 1 Ob 14/00s, 22.02.2000
- Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist.OGH 1 Ob 14/00s, 22.02.2000
- Dies gilt auch bei Befugnisüberschreitung oder Zuständigkeitsüberschreitung und bei deliktischen Handlungen.OGH 1 Ob 56/98m, 09.06.1998
- Gilt auch bei Befugnisüberschreitung oder Zuständigkeitsüberschreitung und bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Handlungen.OGH 1 Ob 140/98i, 19.05.1998
- Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlichen Interessen dient.OGH 1 Ob 2047/96b, 22.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049897 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 41.
- OGH 6 Ob 174/25v, 22.04.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 161/24v, 24.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 62/24k, 27.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 54/24h, 27.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 172/23k, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 109/23w, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 114/23f, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 199/22d, 15.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 35/22f, 30.03.2022
Genannte Normen
AHG §1 Abs1 Ba
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