Haftet der Staat auch für Private, die hoheitliche Aufgaben erledigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Besorgt eine Person hoheitliche Aufgaben, ist sie Organ, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt, gewählt, ernannt oder sonst wie herangezogen wurde und ob deren Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.OGH 1 Ob 161/24v, 24.10.2024
- Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG.OGH 1 Ob 172/23k, 20.12.2023
- Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 109/23w, 20.09.2023
- Hier: Zum Unterricht an der Universität.OGH 1 Ob 114/23f, 13.07.2023
- Hier: Ein Liftwart ist im Rahmen eines Schulschikurses nicht als Organ tätig.OGH 1 Ob 203/15g, 24.11.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0087679 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 13.
- OGH 1 Ob 161/24v, 24.10.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 54/24h, 27.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 124/23a, 20.12.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 172/23k, 20.12.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 109/23w, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 114/23f, 13.07.2023, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 20/20b, 30.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 10/20g, 30.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 33/20i, 16.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 87/19d, 27.05.2019, Fall aus Salzburg
Genannte Normen
AHG §1 Abs2 Ba; AHG §1 Abs2 F
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine Vorschrift der Verwaltung nicht kennt, trifft deshalb noch nicht automatisch ein Verschulden. Ein Verschulden liegt erst vor, wenn Sie die im Einzelfall gebotene Aufmerksamkeit außer Acht gelassen haben. Im entschiedenen Fall wusste ein Landwirt nicht, dass der Bürgermeister für eine bestimmte Bewilligung nicht zuständig war.
Nein. War die Forderung ohnehin uneinbringlich, liegt kein Schaden vor. Wer den Staat wegen eines Fehlers seiner Organe in Anspruch nimmt, muss daher auch beweisen, dass er sein Geld sonst tatsächlich bekommen hätte. Der Verlust einer einbringlichen Forderung ist dagegen sehr wohl ein Schaden.