OGH 2 Ob 158/19b
Worum es ging: Muss ich einem Fahrzeug den Vorrang geben, das ich nicht sehe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Vorrangregeln setzen voraus, dass das andere Fahrzeug überhaupt wahrnehmbar ist. Wer ein Fahrzeug nicht erkennen kann, verletzt dessen Vorrang nicht.
Nicht immer. Verhält sich ein Fußgänger verkehrswidrig, ist das für den Lenker dann unabwendbar, wenn er damit nicht rechnen musste und den Unfall auch als besonders umsichtiger Fahrer nicht verhindern konnte. Deuten Anzeichen darauf hin, dass jemand die Fahrbahn überqueren könnte, muss er langsamer fahren oder warnen; das gilt auch für Straßenbahnfahrer.
Ja, aber nur eingeschränkt. Sie müssen Ihre Fahrweise nicht darauf einstellen, dass Fußgänger hinter einem Autobus unachtsam und ohne Rücksicht auf den Verkehr die Fahrbahn überqueren. Rechnen müssen Sie nur damit, dass jemand einige Schritte auf die Fahrbahn tritt, um sich einen Überblick zu verschaffen. Dasselbe gilt bei einer außerhalb einer Haltestelle angehaltenen Straßenbahn.
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Wie weit die gebotene Sorgfalt reicht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, etwa bei der Bedienung von Kränen mit Hilfskräften, bei der Gestaltung des Ausstiegsbereichs einer Liftstation oder beim Spalt zwischen Bahnsteig und Trittbrett.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 31.07.2019, 11 R 105/19w-25
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.04.2020
Geschäftszahl
2Ob158/19b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** W*****, vertreten durch Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E***** S*****, und 2. V***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Miller, Rechtsanwalt in Wien, wegen 68.408,50 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2019, GZ 11 R 105/19w-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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