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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 21/20h

Worum es ging: Zählt die Bezeichnung des Vertrags oder das tatsächlich Gelebte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es zählt der Inhalt. Wie ein Vertrag rechtlich einzuordnen ist, hängt nicht von seiner Bezeichnung ab und nicht davon, ob den Beteiligten die Tragweite bewusst war, sondern davon, was sie ausdrücklich oder schlüssig vereinbart und tatsächlich gelebt haben. Selbst eine ausdrückliche Ablehnung eines Arbeitsvertrags schließt daher ein Arbeitsverhältnis nicht aus; auch die Einstufung durch Sozialversicherung oder Finanzamt ändert daran nichts.

Ja. Ein Gesellschafter kann gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft sein, auch als Geschäftsführer. Entscheidend ist, wie stark er persönlich abhängig ist; das hängt vom Umfang seiner Beteiligung ab. Wer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, gilt nicht als Arbeitnehmer.

Ob ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag vorliegt, entscheidet nicht die Bezeichnung oder die Gestaltung des schriftlichen Vertrags. Maßgeblich ist, wie das Verhältnis tatsächlich gehandhabt wurde. Weicht die gelebte Praxis vom Papier ab, zählt die Praxis.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1151 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

21 Absätze, 4.146 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2020

Geschäftszahl

9ObA21/20h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei D***** OG, *****, vertreten durch Mag. Martin Winter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 22.673,96 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 18.859,81 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Jänner 2020, GZ 6 Ra 63/19k-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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