Zählt die Bezeichnung des Vertrags oder das tatsächlich Gelebte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 27.05.2020 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: SchenkungOGH 7 Ob 248/11p, 19.04.2012
- Ebenso wenig kommt der Beurteilung des Sozialversicherungsträgers oder der Steuerbehörde Bedeutung zu.OGH 9 ObA 73/05h, 03.08.2005
- An dieser Rechtsprechung hat auch die Sozialversicherungspflicht "freier Dienstverträge" nichts geändert.OGH 9 ObA 223/01m, 19.09.2001
- Für das Zustandekommen einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ist es nicht erforderlich, dass die Vertragsparteien die konkrete Rechtsform der Gemeinschaft bedacht, bezeichnet und beschlossen haben. Haben die Vertragspartner eine Willenseinigung über die konstitutiven Elemente einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erzielt, so vermag an deren Zustandekommen auch die ausdrückliche Ablehnung der Gesellschaftsform nichts zu ändern. Auch die verwaltungsrechtliche Frage der zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendigen gewerbebehördlichen Voraussetzungen ist bedeutungslos.OGH 6 Ob 93/01x, 26.04.2001
- Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist vielmehr der Inhalt, dh. die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen.OGH 9 ObA 22/01b, 14.02.2001
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Arbeitsvertrag oder Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts.OGH 9 ObA 161/00t, 06.09.2000
- Die von der klagenden Partei kurz vor dem Ende der Leihfrist gegenüber der beklagten Partei abgegebene Erklärung, sie wolle vom Optionsrecht (Anbot, den Spieler "endgültig zu erwerben") keinen Gebrauch machen, kann als eine Erklärung, die im Gegensatz zu ihrem gleichzeitig angekündigten und eine Woche später vollzogenen Vertragsabschluss mit dem Spieler gestanden ist, als widersprüchliches Verhalten ("venire contra factum proprium") nicht die ihr von der klagenden Partei zugedachte Wirkung entfalten.OGH 1 Ob 318/99t, 25.05.2000
- Hier: Abgrenzung Dienstvertrag iSd § 1151 ABGB - Freier Dienstvertrag.OGH 9 ObA 78/98f, 19.08.1998
- Es kommt nicht darauf an, ob sich die Parteien der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. (Hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts).OGH 8 Ob 707/89, 12.02.1991
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 119/90, 23.05.1990
- Wurde nach dem Inhalt der Parteienvereinbarung kein Arbeitsverhältnis begründet, kommt weder dem Weiterbestand der Meldung bei der Sozialversicherung noch der Erkärung der Entlassung noch dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung eine rechtlich relevante Bedeutung in Bezug auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu.OGH 9 ObA 119/90, 23.05.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014509 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 28.
- OGH 8 ObA 18/20k, 27.05.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 21/20h, 29.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 117/18a, 26.09.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 65/18a, 28.06.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 863
- ABGB § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für den Rahmen Ihrer Arbeitspflicht zählen die Umstände beim Vertragsabschluss; wie dieser Rahmen später ausgefüllt wird, richtet sich nach den Umständen im Lauf des Arbeitsverhältnisses. Nicht der Wortlaut entscheidet, sondern der Sinn der Vereinbarung. So kann etwa ein Abteilungsleiter auch eine andere Abteilung übernehmen müssen.
Nein. Ob ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden hat, entscheidet die Verwaltungsbehörde und nicht das Gericht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag ungültig war. Auch eine Klage, mit der Ihr Arbeitgeber zur nachträglichen Anmeldung bei der Krankenkasse verpflichtet werden soll, wird deshalb zurückgewiesen.