Bin ich Arbeitnehmer, auch wenn im Vertrag anderes steht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 20.02.2026 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: redaktionelle Mitarbeiterin.OGH 9 ObA 43/20v, 25.11.2020
- Hier: Anmeldung des Klägers bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.OGH 9 ObA 21/20h, 29.04.2020
- Hier: Hausbesorgertätigkeit.OGH 5 Ob 113/14z, 25.07.2014
- Hier: Hebamme.OGH 9 ObA 16/12m, 26.11.2012
- Hier: Vortragende in Kursen eines Privatinstituts zur Erwachsenenbildung.OGH 8 ObA 57/09d, 23.03.2010
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Die Tätigkeit von Lehrenden, Vortragenden oder Trainern ist je nach den konkreten Umständen ganz unterschiedlich zu beurteilen. Ausschlaggebend sind die konkreten Rahmenbedingungen und Inhalte der zu beurteilenden Tätigkeiten, sodass allgemeingültige Aussagen des Obersten Gerichtshofs regelmäßig nicht möglich sind. Hat daher die zweite Instanz ihrer Entscheidung die vom Obersten Gerichtshof judizierten Abgrenzungskriterien zugrunde gelegt, verwirklicht die Anwendung dieser Kriterien auf den jeweiligen Einzelfall - von unvertretbaren Fehlbeurteilungen abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifizierte Rechtsfrage.OGH 8 ObA 57/09d, 23.03.2010
- Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es nicht auf die Bezeichnung durch die Parteien an. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen.OGH 8 ObA 93/08x, 27.01.2009
- Hier: Nach außen als Gesellschaftsverhältnis deklariertes Rechtsverhältnis.OGH 9 ObA 17/08b, 20.08.2008
- Hier: Einlegerin von Prospekten in Zeitungen.OGH 9 ObA 118/07d, 19.12.2007
- Hier: Freie Journalistin.OGH 9 ObA 110/06a, 15.11.2006
- Für die Qualifikation als freier oder echter Dienstvertrag kommt es dabei weder auf die Bezeichnung durch die Parteien noch darauf an, ob sie sich der rechtlichen Tragweite ihres Verhaltens bewusst waren. Maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen.OGH 9 ObA 96/06t, 18.10.2006
- Auch die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die steuerliche Behandlung sind daher nicht entscheidend; ebenso wenig kommt der Beurteilung des Sozialversicherungsträgers oder der Steuerbehörde Bedeutung zu.OGH 9 ObA 73/05h, 03.08.2005
- Die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag oder ein freier Dienstvertrag besteht, kann immer nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden.OGH 9 ObA 53/04s, 05.05.2004
- Hier: Kolporteure.OGH 8 ObA 44/03h, 25.11.2003
- Entscheidend ist nicht die erstellte Vertragsschablone, sondern wie dieser Vertrag in der jahrelang dauernden Vertragsbeziehung tatsächlich gelebt wurde, also die konkrete Vertragsbeziehung im Einzelfall. Deren Beurteilung stellt aber regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 8 ObA 44/03h, 25.11.2003
- An dieser Rechtsprechung hat auch die Sozialversicherungspflicht "freier Dienstverträge" nichts geändert.OGH 9 ObA 223/01m, 19.09.2001
- Hier: Abteilungsleiterin.OGH 8 ObS 204/00h, 09.11.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111914 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 42.
- OGH 8 ObA 2/26s, 20.02.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObS 4/24g, 27.02.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 70/21s, 20.10.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 43/20v, 25.11.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 18/20k, 27.05.2020, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 21/20h, 29.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 49/19t, 18.11.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 65/18a, 28.06.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 120/15k, 29.09.2016, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 40/16x, 24.06.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie regelmäßig und dauerhaft Arbeit leisten, macht Sie noch nicht zum Angestellten. Auch ein freies Dienstverhältnis kann auf Dauer angelegt sein und regelmäßige Leistungen vorsehen.
Nein, nicht unmittelbar. Die Regeln des Gesetzbuchs über Dienstleistungen gelten direkt nur für den abhängigen Arbeitsvertrag. Beim freien Dienstvertrag kommt eine sinngemäße Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen nur in Betracht, wenn das sachlich gerechtfertigt ist.