Kann ich als Mitgesellschafter zugleich Arbeitnehmer sein?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 20.10.2021 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVRAG.OGH 8 ObA 68/02m, 17.10.2002
- Die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, wird durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch wenn die Beteiligung zwar geringer als 50% ist, dem Geschäftsführer aber auf Grund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus.OGH 8 ObA 68/02m, 17.10.2002
- Oder Geschäftsführer.OGH 8 ObA 284/97s, 13.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021243 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 9 ObA 70/21s, 20.10.2021, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 21/20h, 29.04.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1175 · Begriff und Rechtsnatur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Wer als Geschäftsführer die Gesellschaft nach außen vertritt, gilt für den Kündigungsschutz der Betriebsverfassung nicht als Arbeitnehmer. Eine Kündigungs- oder Entlassungsanfechtung nach diesen Regeln steht ihm daher nicht offen. Dasselbe gilt für leitende Angestellte mit maßgebendem Einfluss.
Für die Frage, ob eine Tätigkeit einem Betrieb zuzurechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob jemand persönlich oder wirtschaftlich abhängig war. Entscheidend ist, dass die verunglückte Person in diesen Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert war.