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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 10 Ob 79/19v

Worum es ging: Ab wann gibt es Unterhaltsvorschuss im laufenden Vaterschaftsverfahren?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Schon ab dem Zeitpunkt, in dem das Erstgericht an seine Entscheidung gebunden ist, also mit deren Verkündung oder mit der Übergabe der Urschrift an die Geschäftsstelle. Auf die Rechtskraft müssen Sie nicht warten.

Ja, soweit es zumutbar ist. Wer trotz zumutbarer Möglichkeit nichts unternimmt, um einen Exekutionstitel gegen den Unterhaltsschuldner zu erwirken, und trotzdem weiter Vorschüsse bezieht, betreibt Rechtsmissbrauch; das ist auch bei der Entscheidung über die Weitergewährung von Amts wegen aufzugreifen. Praktisch aussichtslose Versuche werden vom Kind und seinem gesetzlichen Vertreter aber nicht verlangt.

Über einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird auf Grundlage der Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung entschieden, nicht auf Grundlage der Verhältnisse bei der Antragstellung. Was sich bis dahin geändert hat, wird also berücksichtigt.

Ja. Der Vorschuss endet nicht schon mit dem Abschluss des Vaterschaftsverfahrens, sondern läuft bis zur rechtskräftigen Erledigung des damit verbundenen Verfahrens über den Unterhalt. Gemeint ist also das gesamte Verfahren.

Ja. Bleibt das Unterhaltsverfahren nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Abstammung nur deshalb unerledigt, weil kein Fortsetzungsantrag gestellt wird, um weiter Richtsatzvorschüsse zu beziehen, wird das wie eine Zurückziehung des Unterhaltsantrags behandelt. Die Vorschüsse sind dann einzustellen.

Ja. Der Vorschuss darf auch dann gewährt werden, wenn der Unterhaltsantrag erst nach der Entscheidung erster Instanz über die Abstammung gestellt wurde, diese aber noch nicht rechtskräftig war. Der Antrag ist deshalb nicht verfrüht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 101 AußStrG § 40

Entscheidungstext

51 Absätze, 12.578 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2020

Geschäftszahl

10Ob79/19v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am * 2017 geborenen L*, vertreten durch das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, 8600 Bruck an der Mur, Dr. Theodor Körner-Straße 34), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 6. September 2019, GZ 2 R 188/19z-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 24. Juli 2019, GZ 3 Pu 47/19h-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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