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Verliere ich den Vorschuss, wenn ich das Unterhaltsverfahren liegen lasse?

betrifft Kinder, Obsorgeberechtigte, Unterhaltsschuldner
Ja. Bleibt das Unterhaltsverfahren nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Abstammung nur deshalb unerledigt, weil kein Fortsetzungsantrag gestellt wird, um weiter Richtsatzvorschüsse zu beziehen, wird das wie eine Zurückziehung des Unterhaltsantrags behandelt. Die Vorschüsse sind dann einzustellen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 29.04.2020 (1 Entscheidung).

So hat das Gericht es formuliert (2011)

Eine der Rücknahme des Unterhaltsantrags vergleichbare Situation ist gegeben, wenn das Unterhaltsverfahren nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung der Abstammung allein deshalb unerledigt bleibt, weil das Kind einen Fortsetzungsantrag unterlässt, um weiterhin in den Genuss der Richtsatzvorschüsse zu kommen. Auch in diesem Fall ist der Zusammenhang mit einer bestehenden Unterhaltspflicht ‑ gleichermaßen wie in den vom Gesetzgeber in § 20 Abs 1 Z 4 lit c explizit genannten Fällen ‑ gelöst. Da der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmen, ist der in § 20 Abs 1 Z 4 lit c UVG geregelte Einstellungsgrund der Rücknahme des Unterhaltsfestsetzungsantrags analog auch auf den Fall anzuwenden, dass das Kind bzw dessen Vertreter nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellung der Abstammung die Stellung eines Fortsetzungsantrags im unterbrochenen Unterhaltsfestsetzungsverfahren zu dem Zweck unterlässt, um weiterhin Richtsatzvorschüsse nach § 4 Z 4 UVG zu beziehen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0126910 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Genannte Normen

UVG §4 Z4; UVG §20 Abs1 Z4 litc

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