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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.05.2020 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 22/20d

Worum es ging: Reicht es, dass viele Menschen dieselbe Frage haben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Dass eine Frage in einer Vielzahl von Fällen auftritt, macht sie allein noch nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Auch gleichlautende Verträge, viele Parallelverfahren oder große wirtschaftliche Auswirkungen genügen dafür nicht.

Nein. Werden in der Aufkündigung neben der Zahl des Kündigungsgrundes bestimmte Tatsachen angeführt, kommt es allein auf diese Tatsachen an; die Zahl ist von untergeordneter Bedeutung. Die Gründe müssen aber schon in der Aufkündigung erkennbar sein, wenn auch nur schlagwortartig. Unklarheiten gehen zulasten dessen, der kündigt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 914 MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

22 Absätze, 4.140 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.05.2020

Geschäftszahl

2Ob22/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Mag. Alexander Ebner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** M*****, vertreten durch Mag. Georg Koller, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Jänner 2020, GZ 40 R 165/19i-20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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