Kommt es bei der Aufkündigung auf die genannte Gesetzesstelle an?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 29.09.2020 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Frage, ob nach dem Vorbringen in der Aufkündigung (auch) der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 7 MRG geltend gemacht wurde.OGH 1 Ob 196/08t, 25.11.2008
- Es schadet nicht, wenn bei ordentlich bezeichnetem Kündigungsgrund in der Aufkündigung nur einzelne Vorfälle demonstrativ angeführt werden und dann im Rahmen dieses Kündigungsgrundes noch weitere Vorfälle nachgetragen werden (so schon 8 Ob 521/95).OGH 3 Ob 69/08f, 03.09.2008
- Bei der Entscheidung darüber, welcher Kündigungsgrund geltend gemacht wurde, kommt es in erster Linie auf die Tatsachenbehauptungen an.OGH 1 Ob 413/97k, 27.01.1998
- Die geltend gemachten Kündigungsgründe müssen schon in der Kündigung individualisiert werden. Dabei genügt eine schlagwortartige Angabe; das Gericht darf bei der Wertung des Vorbringens nicht kleinlich vorgehen.OGH 4 Ob 2135/96s, 12.08.1996
- Das gilt auch für das Mietrechtsgesetz weiter.OGH 6 Ob 820/83, 22.12.1983
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- Hier: Zitierung bloß der Z 5 des § 19 Abs 2 MG schadet nicht, wenn die angeführten Tatsachen deutlich genug erkennen lassen, dass (auch) der Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 12 MG geltend gemacht wird.OGH 5 Ob 781/81, 22.12.1981
- Es ist das gesamte Vorbringen in seinem Zusammenhang zu beurteilen.OGH 1 Ob 620/79, 30.05.1979
- Hier Änderungskündigung unter Berufung auf § 19 Abs 1 MG anstelle auf § 19 Abs 2 Z 15 MG.OGH 5 Ob 67/70, 08.04.1970
- Unklare Ausführung der Kündigungsgründe geht zu Lasten der kündigenden Partei.OGH 8 Ob 34/64, 11.02.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0081764 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 30.
- OGH 9 Ob 41/20z, 29.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 22/20d, 26.05.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 34/16k, 29.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 33 · Gerichtliche Kündigung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem Ihnen die Aufkündigung zugestellt wurde. Ändern Sie Ihr Verhalten danach, wirkt sich das nur aus, wenn dadurch eine Wiederholung ausgeschlossen ist. Dauern die Störungen an, hilft Ihnen die Änderung nicht.
Nicht unbedingt. Eine unrichtige oder ungenaue Bezeichnung des Mietobjekts in der gerichtlichen Aufkündigung kann nachträglich richtiggestellt werden, sogar noch nach Ihren Einwendungen. Voraussetzung ist, dass Sie von Anfang an nicht zweifeln konnten, welches Objekt gemeint war.