OGH 8 ObA 35/20k
Worum es ging: Muss ich darlegen, warum sich ein Fehler auf die Entscheidung auswirkte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
Fällt ein Teil Ihrer Einsatzzeit auf Ruhepausen oder auf Lenkpausen, die diesen gleichzuhalten sind, so ist dieser Teil nicht zu bezahlen. Das gilt auch dann, wenn die Pausen länger dauern als die vorgesehene halbe Stunde.
Nein. Liegt zwischen den beiden Teilen eines geteilten Dienstes eine Pause von mehreren Stunden, in der Sie sich nicht bereithalten müssen und frei über die Zeit verfügen können, ist das keine Arbeitszeit.
Ja. Die Lage der Arbeitszeit muss festgelegt werden. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, kommt sie in der Regel stillschweigend zustande: Der Arbeitgeber bietet zu Beginn eine bestimmte Arbeitszeit an, und der Arbeitnehmer nimmt sie durch sein Verhalten an.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.01.2020, 7 Ra 68/19z-30
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
51 Absätze, 10.318 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Geschäftszahl
8ObA35/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.
Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr.
Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Bianca Hammer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** E*****, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei N*****, vertreten durch Wiese Murr Rechtsanwälte OG in Marbach an der Donau, wegen 7.506,45 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2020, GZ 7 Ra 68/19z-30, den
Beschluss
gefasst:
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