Muss ich darlegen, warum sich ein Fehler auf die Entscheidung auswirkte?
günstig für Rechtsmittelgegner betrifft Kläger, Beklagter, Rechtsmittelwerber
Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 05.08.2025 (111 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1981)
Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Erheblichkeit des Mangels in diesem Sinn ist vom Rechtsmittelwerber auch im Außerstreitverfahren darzulegen.OGH 7 Ob 83/25v, 25.09.2025
- Ob das Berufungsvorbringen den Anforderungen an die Darstellung der Wesentlichkeit des Verfahrensmangels genügt, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt werden.OGH 10 ObS 61/21z, 27.04.2021
- Mit einer bloßen Hilfsbegründung im Zusammenhang stehenden Verfahrensverstößen des Berufungsgerichts fehlt es an Entscheidungsrelevanz.OGH 8 ObA 13/19y, 29.04.2019
- Hier: Unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens; Rekursgericht setzt sich mit der diesbezüglichen (ausreichend begründeten) Mängelrüge nicht auseinander.OGH 1 Ob 203/17k, 15.12.2017
- Hier: Kontaktrechtsverfahren.OGH 1 Ob 203/17k, 15.12.2017
- Hier: Vernehmung eines Zeugen durch die Übernahmekommission im Wege der Videokonferenz, was dem Unmittelbarkeitsgrundsatz jedenfalls eher entspricht als die bloße Verlesung einer schriftlichen Äußerung des Zeugen.OGH 6 Ob 22/17d, 01.03.2017
- Dass Verfahrensverstöße nur dann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bilden, wenn sie abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, und dass die Erheblichkeit des Mangels in diesem Sinn vom Rechtsmittelwerber darzulegen ist, gilt auch im Außerstreitverfahren.OGH 7 Ob 64/14h, 07.05.2014
- Hier: Kartellverfahren.OGH 16 Ok 8/10, 12.12.2011
- Hier: Revisionsrekurs im Provisorialverfahren.OGH 17 Ob 12/11f, 19.09.2011
- Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist.OGH 5 Ob 106/09p, 09.06.2009
- Hier: Ersatzanspruch nach § 394 EO.OGH 4 Ob 44/09p, 12.05.2009
- Hier: Außerstreitiges Verfahren.OGH 5 Ob 143/08b, 14.07.2008
- Bei fehlender Schlüssigkeit des Sachantrags hat die Partei darzulegen, welches konkrete Sachvorbringen sie erstattet hätte, um ihren Sachantrag schlüssig zu machen.OGH 5 Ob 143/08b, 14.07.2008
- Auch in einem Besuchsrechtsverfahren begründen Verfahrensverstöße aber nur dann eine relevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn sie abstrakt geeignet sind, eine unrichtige, dem Kindeswohl widerstreitende Entscheidung herbeizuführen, wobei der Rechtsmittelwerber die Erheblichkeit des Mangels darzulegen hat.OGH 2 Ob 26/07y, 24.05.2007
- Hier: Dem Berufungsgericht unterlief zwar ein Verfahrensverstoß, weil es, ohne auf die bereits erhobene Beweisrüge einzugehen, zusätzlich nach § 473a Abs 1 ZPO vorging; dieser ist jedoch nicht erheblich und nicht geeignet, eine unrichtige Entscheidung des Berufungsgerichtes herbeizuführen, weil das Berufungsgericht ohnehin über die schon in der Berufungsbeantwortung erhobene Beweisrüge hätte entscheiden müssen.OGH 7 Ob 24/07s, 18.04.2007
- Diese Grundsätze gelten auch für das Rekursverfahren in Außerstreitsachen.OGH 3 Ob 15/02f, 24.04.2002
- Befasst sich das Berufungsgericht mit der Beweiswürdigungsrüge nicht oder nur so mangelhaft, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind, liegt der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO vor.OGH 8 ObA 117/99k, 09.09.1999
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 5/93, 27.01.1993
- Diese Behauptung hat der Rechtsmittelwerber aufzustellen.OGH 2 Ob 605/85, 08.10.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0043027 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 111.
- OGH 5 Ob 5/25h, 05.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 76/25w, 31.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 6/25t, 26.06.2025
- OGH 1 Ob 10/25i, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 4 Ob 21/25d, 25.02.2025, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 204/24z, 12.12.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 208/23a, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 11/24v, 23.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 10 ObS 91/23i, 09.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 107/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
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