OGH 9 ObA 7/20z
Worum es ging: Komme ich zum Höchstgericht, weil meine Klage als unschlüssig gilt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob sich der geltend gemachte Anspruch aus den vorgebrachten Behauptungen ergibt, lässt sich nur anhand des einzelnen Falles beurteilen. Diese Frage ist deshalb nie eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung und öffnet den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht.
Ja. Ob eine Klage schlüssig ist, ob also das Vorgebrachte den geltend gemachten Anspruch trägt, lässt sich nur anhand Ihres konkreten Vorbringens beurteilen. Deshalb ist das regelmäßig keine Frage, die der Oberste Gerichtshof aufgreift. Er greift nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 10.01.2020, 15 Ra 71/19g-11
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a EO § 389 ZPO § 274 ZPO § 528
Entscheidungstext
32 Absätze, 8.968 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.06.2020
Geschäftszahl
9ObA7/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei G***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei K*****, vertreten durch Dr. Gernot Moser/Mag. Philipp Moser/Mag. Dominik Kellerer, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Zahlung (Gesamtstreitwert 97.500 EUR), hier wegen einstweiliger Verfügung (Streitwert 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Jänner 2020, GZ 15 Ra 71/19g-11, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).