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Exekutionsordnung · Fassung ab 14.07.2023

EO § 389

Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen § 389. (1)Bei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die gefährdete Partei die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Falls nicht dem Antrag die nötigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind diese Tatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennendes Urteil vorliegt, auch der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen. (2)Bei Forderungen ist insbesondere der geschuldete Geldbetrag oder der Geldwert des sonst zu leistenden Gegenstandes und, falls die antragstellende Partei statt der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Sicherstellung durch gerichtliche Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme sich begnügen zu wollen erklärt, diese Geldsumme anzugeben. (3)Wird eine Einvernehmung innerhalb einer drei Tage unterschreitenden Frist angeordnet, so kann diese nicht unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung (§ 59a) durchgeführt werden, wenn sich die geladene Person dagegen ausspricht.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ein Unterlassungsbegehren darf nicht allzu eng verstanden werden, weil sich unmöglich alle denkbaren Eingriffe im Voraus beschreiben lassen. Ein ausgesprochenes Verbot erfasst daher auch alle gleichen oder ähnlichen Verhaltensweisen.

Wenn Sie von Ihrem Ehepartner vorläufigen Unterhalt wollen, genügt es nicht zu behaupten, dass Ihre Einkünfte aus Vermögen nicht reichen. Sie müssen auch behaupten und glaubhaft machen, dass Sie sich den Unterhalt nicht durch eigene Arbeit verschaffen können oder Ihnen eine Arbeit nicht zumutbar ist.

Ein Zahlungsverbot an die Bank durch eine einstweilige Verfügung ist nur möglich, wenn eindeutig und klar nachgewiesen wird, dass der Garantiefall nicht eingetreten ist. Ein Verfahren zur Bescheinigung, das dafür offensichtlich nicht geeignet ist, wird nicht durchgeführt.

Es kommt nicht darauf an, ob Sie den Vertrag schon im Grundbuch hätten durchführen lassen können, sondern darauf, ob Sie gegen Ihren Vertragspartner einen Anspruch auf Erfüllung haben. Der Verkäufer muss alles unterlassen, was die Erfüllung gefährden könnte. Eine Gefährdung liegt schon vor, wenn er für eine beabsichtigte Veräußerung eine Rangordnung erwirkt hat.

Wird auf Unterlassung geklagt, muss der Beklagte behaupten und glaubhaft machen, dass keine Gefahr einer Wiederholung mehr besteht. Der Kläger muss das Gegenteil nicht beweisen.

Bei einer einstweiligen Verfügung prüft das Gericht nur innerhalb dessen, was die antragstellende Partei selbst behauptet hat. Es sammelt nicht von sich aus weiteres Material und dringt auch nicht auf ergänzendes Vorbringen. Was Sie nicht vorbringen, bleibt unberücksichtigt.

Grundsätzlich muss das derjenige beweisen, der die Werbung bekämpft. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen sich als das größte oder beste bezeichnet. Nur wenn dem Kläger der Beweis unverhältnismäßig schwer fällt, der Werbende die nötigen Kenntnisse aber hat und die Aufklärung ihm zumutbar ist, muss der Werbende die Richtigkeit seiner Behauptung nachweisen.

In der Regel ja. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten die Verfahrensgarantien nunmehr auch im Verfahren über einstweilige Verfügungen; nur ausnahmsweise, etwa wenn die Maßnahme nur bei rascher Entscheidung wirkt, darf ohne vorherige Anhörung entschieden werden, weil der nachfolgende Widerspruch das Gehör sichert. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, wonach diese Garantien hier nicht galten.

Eine einstweilige Verfügung soll eine spätere Vollstreckung davor schützen, dass sie vereitelt oder erheblich erschwert wird. Sie darf nicht dazu dienen, einen Prozess erst abzusichern oder zu ermöglichen. Ein Antrag, dessen Begehren zu unbestimmt und daher nicht vollstreckbar ist, wird abgewiesen.

Nein. Fehlt Ihrem Klagebegehren die gesetzliche Grundlage, kann es auch nicht durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden, weil dann der Anspruch nicht bescheinigt ist. Dasselbe gilt, wenn das Begehren so unbestimmt ist, dass daraus kein vollstreckbarer Titel werden kann.

Sie müssen den Anspruch, den Sie sichern wollen, nach Gegenstand und Rechtsgrund genau bezeichnen und die nötigen Tatsachen behaupten. Erst dann prüft das Gericht, ob der Anspruch ausreichend glaubhaft gemacht ist. Das Verfahren bleibt auf den genannten Rechtsgrund beschränkt; fehlt die genaue Bezeichnung, wird Ihr Antrag abgewiesen.

Auch unbeglaubigte Fotokopien können grundsätzlich zur Glaubhaftmachung dienen. Ob ihnen im einzelnen Fall wegen der fehlenden Beglaubigung ein geringerer oder gar kein Beweiswert zukommt, entscheidet das Gericht in freier Würdigung.

Nein. Sie müssen konkrete Tatsachen behaupten, aus denen sich die Notwendigkeit der Verfügung ergibt; ein allgemeiner Hinweis auf eine denkbare Gefahr ersetzt das nicht. Weil eine solche Verfügung das Ergebnis des Hauptverfahrens vorwegnehmen kann, legt das Gericht dabei einen strengen Maßstab an.

Eine eidesstättige Erklärung, in der Sie Ihre eigenen Behauptungen bestätigen oder wiederholen, reicht als Nachweis nicht aus. Geeignet ist dagegen die nicht beeidete Vernehmung der Parteien, die grundsätzlich mit beiden Seiten durchzuführen ist.

Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung im Regelfall ja. Weil hier rasch entschieden werden muss, sollen Sie nicht nur den Sachverhalt, sondern auch die ausländische Rechtsgrundlage darlegen. Nur wenn ausschließlich österreichisches Recht gilt, entfällt das; sonst ermittelt das Gericht das fremde Recht nur, soweit das ohne lange Nachforschungen rasch möglich ist.

Das Gericht muss von sich aus festlegen, für welche Zeit eine einstweilige Verfügung gilt. Es ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Auch wenn niemand einen Antrag dazu stellt, muss es die Frist festsetzen.

Sie müssen Ihren behaupteten Anspruch glaubhaft machen, jedenfalls dann, wenn er strittig ist und das Gericht das verlangt. Eine Sicherheitsleistung kann nur eine unzureichende Bescheinigung ausgleichen, nicht aber das völlige Fehlen jeder Bescheinigung. Das gilt sowohl für den Grund als auch für die Höhe des Anspruchs.

Ob die vorgelegten Urkunden im konkreten Fall zur Glaubhaftmachung taugen, entscheidet das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten.

Ja. Auch im Verfahren über eine einstweilige Verfügung dürfen Sie den behaupteten Gefährdungen mit sofort greifbaren Beweismitteln entgegentreten. Sie können auch eigene Einwendungen erheben, etwa dass Sie einen Ehebruch verziehen haben oder dass Sie sich geirrt haben.

Ein neuer Antrag auf eine einstweilige Verfügung kann auf neue Bescheinigungsmittel gestützt werden. Sobald der Gegner in das Verfahren einbezogen ist, gilt das aber nur für Mittel, die Sie vorher noch nicht beibringen konnten.

Wird ein europäisches Patent im Ausland für nichtig erklärt, wirkt das nur für den Staat, dessen Gericht entschieden hat, und erfasst den inländischen Teil des Patents nicht. Die Gründe einer solchen Entscheidung können aber im inländischen Eilverfahren herangezogen werden, um Nichtigkeitsgründe glaubhaft zu machen.

Nein. Bekämpfen Sie nur einen Teil der Begründung, etwa nur die angenommene Gefährdung, darf das Rekursgericht den anderen Teil nicht von sich aus überprüfen. Es bleibt insoweit bei der Entscheidung der ersten Instanz.

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