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Zivilprozessordnung · unverändert seit 1898

ZPO § 274

Glaubhaftmachung (Bescheinigung). §. 274. (1)Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat (Bescheinigung), kann sich hiezu aller Beweismittel mit Ausnahme der eidlichen Vernehmung der Parteien bedienen. Eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Glaubhaftmachung. (2)Eine behufs Glaubhaftmachung eines Umstandes erfolgende Beweisaufnahme ist an die besonderen, für das Beweisverfahren bestehenden Vorschriften nicht gebunden.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nur ausnahmsweise. Kann nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht sicher ausgeschlossen werden, dass die andere Seite den Prozess mit falschen Angaben zu gewinnen versucht, befinden Sie sich in einer Notlage; würde man Ihnen dann das Tonband verwehren, hätten Sie womöglich kein wirksames Verteidigungsmittel mehr. Sie müssen aber beweisen, dass Sie die Aufnahme brauchen und Ihr Interesse schwerer wiegt als die Privatsphäre des Gegners.

Ein dringender Verdacht besteht, wenn nach Ihrer Vernehmung die belastenden Umstände stärker wiegen als die entlastenden. Verlangt wird eine überwiegende, nicht bloß zufällige Wahrscheinlichkeit, dass Sie die Tat begangen haben.

Eine eidesstattliche Erklärung ist im Zivilverfahren als eigenes Bescheinigungsmittel nicht vorgesehen. Solche Erklärungen sind Privaturkunden. Welche Beweiskraft ihnen zukommt, würdigt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen frei.

Ob Ihr Anspruch gefährdet ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Gericht beurteilt das immer nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles.

Im Verfahren über eine einstweilige Verfügung im Regelfall ja. Weil hier rasch entschieden werden muss, sollen Sie nicht nur den Sachverhalt, sondern auch die ausländische Rechtsgrundlage darlegen. Nur wenn ausschließlich österreichisches Recht gilt, entfällt das; sonst ermittelt das Gericht das fremde Recht nur, soweit das ohne lange Nachforschungen rasch möglich ist.

Ob die vorgelegten Urkunden im konkreten Fall zur Glaubhaftmachung taugen, entscheidet das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Diese Frage lässt sich nicht allgemein beantworten.

Ob die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung.

Wird ein europäisches Patent im Ausland für nichtig erklärt, wirkt das nur für den Staat, dessen Gericht entschieden hat, und erfasst den inländischen Teil des Patents nicht. Die Gründe einer solchen Entscheidung können aber im inländischen Eilverfahren herangezogen werden, um Nichtigkeitsgründe glaubhaft zu machen.

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