OGH 2 Ob 20/20k
Worum es ging: Muss mein Vertragspartner auch auf meine Sachen aufpassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Ein Vertrag kann auch Sorgfalts- und Schutzpflichten gegenüber Personen begründen, die selbst nicht Vertragspartner sind. Das ist dann anzunehmen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrags eine solche Pflicht auch in Bezug auf die dritte Person übernommen wurde, und sei es nur gegenüber dem Vertragspartner.
Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Zu berücksichtigen sind alle Umstände und die Interessen der Beteiligten, die gewisse Gefahren wegen der damit verbundenen Vorteile bewusst in Kauf nehmen. Ist der Verpflichtete Fachmann, gilt für ihn der strengere Sorgfaltsmaßstab.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 05.12.2019, 2 R 110/19t-35
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.06.2020
Geschäftszahl
2Ob20/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** G*****, vertreten durch Dr. Klaus Kollmann und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. R***** GmbH, *****, und 2. D***** A*****, beide vertreten durch Dr. Helmut Destaller und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 56.307,98 EUR sA und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 5. Dezember 2019, GZ 2 R 110/19t-35, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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