Welche Schutzmaßnahmen muss ein Verantwortlicher wirklich treffen?
betrifft Veranstalter, Betreiber, Besucher, Gäste
Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Zu berücksichtigen sind alle Umstände und die Interessen der Beteiligten, die gewisse Gefahren wegen der damit verbundenen Vorteile bewusst in Kauf nehmen. Ist der Verpflichtete Fachmann, gilt für ihn der strengere Sorgfaltsmaßstab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 29.06.2020 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Die Frage, welche zumutbaren Schutzmaßnahmen vom Schutzpflichtigen zu treffen sind, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Interessen der Beteiligten, die unter Umständen gewisse Gefahren wegen der damit für die verbundenen Vorteile in Kauf nehmen, zu lösen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Unterlassen einer mündlichen Warnung, obwohl mit fehlendem Gefahrenbewusstsein gerechnet werden musste.OGH 2 Ob 20/20k, 29.06.2020
- Hier: Benützung einer Wassersprunganlage in einem Strandbad.OGH 9 Ob 70/06v, 15.11.2006
- Hier: Kostümierung von Krampus in hohem Maß latent brandgefährlich, sodass sein Kostüm durch den Gasofen Feuer fing.OGH 1 Ob 269/00s, 22.10.2001
- Hier: Verwendung brennender Tischkerzen bei Maskenball.OGH 8 Ob 253/00i, 09.11.2000
- An die Diligenzpflicht des Schutzpflichtigen ist bei Vorliegen der im § 1299 ABGB normierten Voraussetzungen der in dieser Gesetzesstelle festgelegten Maßstab anzulegen.OGH 2 Ob 520/90, 06.06.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0026074 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 2 Ob 20/20k, 29.06.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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