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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.07.2020

OGH 5 Ob 17/20s

Worum es ging: Bekomme ich meine Kosten, wenn das Rechtsmittel des Gegners scheitert?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur dann, wenn Sie in Ihrer Antwort auch aufgezeigt haben, warum das Rechtsmittel unzulässig ist. Ein bloßer Antrag auf Zurückweisung ohne Begründung genügt nicht. Sonst gilt Ihre Antwort als nicht notwendig und Sie bekommen dafür nichts ersetzt.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 419 ZPO § 502 ZPO § 508

Entscheidungstext

22 Absätze, 2.796 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.07.2020

Geschäftszahl

5Ob17/20s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI J*****, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H*****, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wegen Herabsetzung des Unterhalts, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 3. April 2020, AZ 5 Ob 17/20s, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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