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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.07.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 121/20k

Worum es ging: Darf der Eigentümer mein Wegerecht einschränken?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.

Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.

Das hängt vom Einzelfall ab. Ob Ihnen als Wegeberechtigtem ein Tor zumutbar ist, wird durch eine Abwägung der Interessen unter Berücksichtigung von Art und Zweck des Rechts beurteilt. Auch ein unversperrtes Tor, ein Gatter oder einen Schranken müssen Sie nicht ohne weiteres hinnehmen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 484 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.606 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Geschäftszahl

5Ob121/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Reif & Partner Rechtsanwälte OG in Villach, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 24. April 2020, GZ 2 R 19/20m (20/20h)-52, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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