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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.07.2020 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 123/20d

Worum es ging: Welche Pflichten kann man als Last ins Grundbuch eintragen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine solche Last verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu Leistungen. Diese Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks nicht zusammenhängen. Die Last darf aber nicht dazu benützt werden, die strengeren Regeln für Pfandrechte zu umgehen; in Zweifelsfällen ist die Eintragung nur zulässig, wenn der Versorgungszweck außer Zweifel steht.

Ja. Eine Reallast belastet ein Grundstück so, dass der jeweilige Eigentümer für wiederkehrende Leistungen einstehen muss, meist zu Versorgungszwecken. Sie kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. Nicht jede beliebige Beschränkung lässt sich auf diese Weise begründen.

Nein. Neue dauernde Lasten auf einem Grundstück sind zwar möglich, sie müssen sich aber an den überlieferten Formen solcher Lasten orientieren. Fehlt eine regelmäßig zu erbringende Leistung, die mit den Erträgnissen der Liegenschaft zusammenhängt, kommt eine solche Last nur in Betracht, wenn sie eindeutig der Versorgung dient.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126

Entscheidungstext

23 Absätze, 4.031 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.07.2020

Geschäftszahl

5Ob123/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. P* GmbH, *, 2. S* GmbH, ebenda, beide vertreten durch Thurnher Witwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * und * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. Mai 2020, AZ 3 R 100/20h, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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