OGH 5 Ob 123/20d
Worum es ging: Welche Pflichten kann man als Last ins Grundbuch eintragen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine solche Last verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu Leistungen. Diese Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks nicht zusammenhängen. Die Last darf aber nicht dazu benützt werden, die strengeren Regeln für Pfandrechte zu umgehen; in Zweifelsfällen ist die Eintragung nur zulässig, wenn der Versorgungszweck außer Zweifel steht.
Ja. Eine Reallast belastet ein Grundstück so, dass der jeweilige Eigentümer für wiederkehrende Leistungen einstehen muss, meist zu Versorgungszwecken. Sie kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines oder mehrerer anderer Grundstücke bestehen. Nicht jede beliebige Beschränkung lässt sich auf diese Weise begründen.
Nein. Neue dauernde Lasten auf einem Grundstück sind zwar möglich, sie müssen sich aber an den überlieferten Formen solcher Lasten orientieren. Fehlt eine regelmäßig zu erbringende Leistung, die mit den Erträgnissen der Liegenschaft zusammenhängt, kommt eine solche Last nur in Betracht, wenn sie eindeutig der Versorgung dient.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 26.05.2020, 3 R 100/20h
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126
Entscheidungstext
23 Absätze, 4.031 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Geschäftszahl
5Ob123/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. P* GmbH, *, 2. S* GmbH, ebenda, beide vertreten durch Thurnher Witwer Pfefferkorn & Partner Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZ * und * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 26. Mai 2020, AZ 3 R 100/20h, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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