Welche Pflichten kann man als Last ins Grundbuch eintragen?
betrifft Grundstückseigentümer, Käufer, Gläubiger, Unternehmer
Eine solche Last verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu Leistungen. Diese Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks nicht zusammenhängen. Die Last darf aber nicht dazu benützt werden, die strengeren Regeln für Pfandrechte zu umgehen; in Zweifelsfällen ist die Eintragung nur zulässig, wenn der Versorgungszweck außer Zweifel steht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 15.02.2021 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Es gehört nicht zum Wesen der Reallast, daß die Leistungen des Verpflichteten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ertrag bzw in einem bestimmten Verhältnis zum Ertrag der haftenden Liegenschaft stehen. Es ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, daß die Bestellung der Reallast nicht als Mittel verwendet wird, die grundbücherlich für das Pfandrecht gezogenen Schranken (§ 14 GBG) durch die weniger formstrengen des § 12 GBG zu umgehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Einverleibung von aus einem Raumordnungsvertrag resultierenden Verpflichtungen.OGH 5 Ob 62/20h, 12.05.2020
- Hier: Eine Verpflichtung eines Tauschvertragspartners, bestimmte das Nachbargrundstück betreffende baurechtliche Zustimmungserklärungen abzugeben kann nicht als Reallast verbüchert werden.OGH 5 Ob 218/02y, 12.09.2002
- In Zweifelsfällen kann eine weder periodisch zu erbringende noch mit dem Ertrag der Liegenschaft im Zusammenhang stehende Leistung kann mangels Subsumierbarkeit unter andere historisch gewachsene, von der Rechtsprechung anerkannte Reallasten nur dann einer typischen Reallastverpflichtung zugeordnet werden, wenn ihr Versorgungszweck außer Zweifel steht.OGH 5 Ob 218/02y, 12.09.2002
- Die Bestellung einer Reallast darf auch nicht dazu verwendet werden, dem Liegenschaftseigentümer eine mit dem Gesetzeszweck des § 364c ABGB unvereinbare Verfügungsbeschränkung aufzuerlegen.OGH 5 Ob 81/97s, 08.04.1997
- Für eine dingliche Besicherung der gesellschaftsvertraglichen Ansprüche des stillen Gesellschafters gegen den Geschäftsinhaber steht das Institut der Reallast nicht zur Verfügung.OGH 5 Ob 2168/96a, 28.08.1996
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Unter Ablehnung der von Bartsch und Hoyer vertretenen Gegenmeinung .OGH 5 Ob 55/94, 21.06.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012178 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 15.
- OGH 5 Ob 244/20y, 15.02.2021, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 219/20x, 14.01.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 145/20i, 12.08.2020, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 123/20d, 21.07.2020, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 62/20h, 12.05.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 231/17g, 18.01.2018
- OGH 5 Ob 232/17d, 18.01.2018
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364
- ABGB § 530
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 12
- GBG 1955 § 14
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