OGH 5 Ob 129/20m
Worum es ging: Ist mein Rekurs verloren, wenn die Unterschrift fehlt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Auch in Grundbuchsachen kann eine fehlende Unterschrift auf einem Rechtsmittel nachträglich verbessert werden. Das Rechtsmittel wird deswegen nicht zurückgewiesen.
Wurde Ihnen das Original Ihres Rechtsmittels zur Verbesserung zurückgestellt und liegt nur mehr eine Ablichtung im Akt, wird trotzdem darüber entschieden. Bleibt die Verbesserung aus, weist das Gericht das Rechtsmittel zur Klarstellung förmlich zurück.
Nein. Über ein Rechtsmittel in Grundbuchsachen wird ohne Anhörung der Gegenseite entschieden; eine dennoch eingebrachte Antwort wird zurückgewiesen. Wer dadurch in erster Instanz nicht gehört wurde, kann sein Recht mit einer Löschungsklage verfolgen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 14.02.2020
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 25.03.2020, 47 R 60/20a
Zitierte Paragrafen
ABGB § 242 GBG 1955 § 75 GBG 1955 § 94
Entscheidungstext
28 Absätze, 4.433 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.07.2020
Geschäftszahl
5Ob129/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. D*, und 2. Mag. S*, wegen Löschung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ob der EZ * KG *, infolge des Revisionsrekurses des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. März 2020, AZ 47 R 60/20a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 14. Februar 2020, TZ 219/2020, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragstellerin wird zurückgewiesen.
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