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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.07.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 9 Ob 23/20b

Worum es ging: Muss im Urteil ein genauer Unterhaltsbetrag stehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Urteil über rückständigen Unterhalt muss einen bestimmten Betrag nennen. Ein Zusatz, dass allfällige Zahlungen abzuziehen sind, genügt nicht, weil daraus nicht vollstreckt werden kann. Sie dürfen nur zu dem verurteilt werden, was Sie tatsächlich schulden.

Zahlt der Vater den Unterhalt für sein Kind freiwillig und ordentlich, wird ihm vom Gericht kein Zahlungsauftrag erteilt. Ein Titel wird also nicht geschaffen, solange die Zahlungen ohnehin geleistet werden.

Unterhalt kann auch durch Sach- und Dienstleistungen erbracht werden, die der Zahlungspflichtige selbst erbringt oder bezahlt. Dazu zählt die Bezahlung von Wohnkosten wie Betriebskosten, Reparaturen, Strom, Gas oder Telefon, ebenso Wirtschaftsgeld an die Person, die den Haushalt führt. Auch ein dem Alter und den Verhältnissen angemessenes Taschengeld gehört dazu.

Ja. Hat der unterhaltspflichtige Elternteil seine Pflicht in der Vergangenheit mehrmals verletzt und bestreitet er auch im Rechtsmittel, leistungsfähig zu sein, darf das Gericht einen weiteren vollstreckbaren Unterhaltstitel schaffen. Das dient der Rechtssicherheit und vermeidet künftige Streitigkeiten über die Höhe des Unterhalts.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 231 AußStrG § 101 EO § 35

Entscheidungstext

31 Absätze, 7.899 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.07.2020

Geschäftszahl

9Ob23/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A* S*, geboren am *, vertreten durch das Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (Bezirkshauptmannschaft Eferding, 4710 Grieskirchen, Manglburg 14), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. Jänner 2020, GZ 21 R 11/20x-62, womit dem Rekurs des Vaters H* W*, gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Eferding vom 29. November 2019, GZ 1 Pu 123/17a-53, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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