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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.08.2020 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 54/20d

Worum es ging: Muss ich die Lohnsteuer ersetzen, die mein Arbeitgeber nachzahlte?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Schuldner der Lohnsteuer sind Sie selbst; Ihr Arbeitgeber behält sie nur ein und führt sie an das Finanzamt ab. Zahlt er eine solche Steuer für Sie, tritt er in die Rechte des Finanzamts ein und kann den Betrag von Ihnen zurückverlangen.

Ja. Zahlt Ihr Arbeitgeber Lohnsteuer nach, für die er haftet, zahlt er damit Ihre Schuld. Er tritt in die Stellung des Finanzamts ein und darf den Betrag von Ihnen zurückfordern. Dieser Anspruch entsteht erst mit der tatsächlichen Zahlung.

Muss der Arbeitgeber Beiträge ohne eigenes Verschulden nachträglich zahlen, bleibt es bei der bisherigen Beitragslast; geregelt ist nur sein Abzugsrecht. Er darf Ihnen den auf Sie entfallenden Teil abziehen, aber so, dass Sie nicht auf einmal zu stark belastet werden. Trifft ihn ein Verschulden, verliert er das Abzugsrecht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1358 ASVG § 60 EStG 1988 § 82 EStG 1988 § 83 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 6.399 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.08.2020

Geschäftszahl

8ObA54/20d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Winternitz Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. W*****, vertreten durch Dr. Sven Rudolf Thorstensen, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen 12.273,86 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 1.920,19 EUR) und die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 10.353,67 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2020, GZ 7 Ra 95/19w-26, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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