Muss ich die Lohnsteuer ersetzen, die mein Arbeitgeber nachzahlte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1980, zuletzt bestätigt am 26.06.2024 (21 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1980)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Steuerschuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 83 Abs 1 EStG der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zum Einbehalten (§ 78 EStG) und zur Abfuhr (§ 79 EStG) der Lohnsteuer verpflichtet. Mit der Abfuhr der Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber sohin eine fremde Schuld, nämlich jene des Arbeitnehmers.OGH 9 ObA 50/23b, 26.06.2024
- Fortführung der Entscheidung 6 Ob 237/04b.OGH 7 Ob 207/06a, 27.09.2006
- Die Frage des Steuerschuldners und des Haftenden ist bei der KESt ähnlich jener im Bereich der Lohnsteuer geregelt. Auch der Bank ist bei der Nachforderung von KESt für Anleihen ein aus §1358 ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuzuerkennen.OGH 6 Ob 237/04b, 21.04.2005
- Hier: Regressanspruch der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer.OGH 6 Ob 237/04b, 21.04.2005
- Die Anfechtbarkeit von Abgabenzahlungen nach §§ 30, 31 KO hängt unter anderem davon ab, dass der spätere Gemeinschuldner selbst Steuerschuldner ist. Dies ist aber hier nicht der Fall; die Arbeitgeberin hat durch die Abfuhr der Lohnsteuer materiell und formell fremde Schulden bezahlt. Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass es dadurch - hinsichtlich der Anfechtbarkeit - zu einer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht leicht erklärbaren Aufspaltung der vom Arbeitgeber an die Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen kommt, abhängig davon, wem nach den gesetzlichen Vorgaben die Stellung des Steuerschuldners zufällt und ob - im Falle der Nichtabfuhr der Lohnsteuer - bereits ein Haftungsbescheid erlassen wurde. Dies sind allerdings Konsequenzen der gesetzlichen Konstruktion der Lohnsteuerabfuhr als besonderer Einhebungsform der Einkommensteuer.OGH 10 Ob 54/03v, 27.04.2004
- Ein auf den Haftungstatbestand des § 82 EStG 1988 gegründetes Abgabenschuldverhältnis entsteht erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird. Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger Finanzamt.OGH 6 Ob 37/01m, 26.04.2001
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 176/92, 02.09.1992
- Die Zahlung einer vom Abgabepflichtigen tatsächlich geschuldeten Steuer durch den für sie Haftenden kann nicht als rechtswidrige Schadenszufügung beurteilt werden; Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten Steuerschuld können aber im Rahmen der gemäß § 257 BAO gewährleisteten Beteiligung am Berufungsverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz geltend gemacht werden; es liegt daher keine schikanöse Rechtsausübung vor.OGH 9 ObA 176/92, 02.09.1992
- Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern.OGH 14 ObA 86/87, 01.07.1987
- Hier: Gesamtschuldnerische Haftung des Lizenznehmers und des Lizenzgebers.OGH 4 Ob 335/82, 29.06.1982
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030848 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 9 ObA 50/23b, 26.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 54/20d, 25.08.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 891
- ABGB § 1358
- Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) § 82 · Haftung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Muss der Arbeitgeber Beiträge ohne eigenes Verschulden nachträglich zahlen, bleibt es bei der bisherigen Beitragslast; geregelt ist nur sein Abzugsrecht. Er darf Ihnen den auf Sie entfallenden Teil abziehen, aber so, dass Sie nicht auf einmal zu stark belastet werden. Trifft ihn ein Verschulden, verliert er das Abzugsrecht.
Ihr Arbeitgeber muss den Lohn für bereits vergangene Lohnzeiträume zuerst zahlen. Bleibt er damit im Rückstand, dürfen Sie Ihre Arbeitsleistung so lange zurückhalten, bis er den fälligen Rückstand bezahlt hat.