Kann mein Arbeitgeber zu wenig abgezogene Lohnsteuer von mir zurückfordern?
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber eine fremde Schuld im Sinn des § 1358 ABGB, für die er persönlich haftet. Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der gezahlten Schuld zu fordern.OGH 8 ObA 54/20d, 25.08.2020
- Hier: Regressanspruch des Auftrag gebenden Unternehmens nach Zahlung von Beitragsschulden des beauftragten Unternehmens gemäß § 67a ASVG.OGH 9 Ob 59/12k, 31.07.2013
- Die Frage des Steuerschuldners und des Haftenden ist bei der KESt ähnlich jener im Bereich der Lohnsteuer geregelt. Auch der Bank ist bei der Nachforderung von KESt für Anleihen ein aus §1358 ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuzuerkennen.OGH 6 Ob 237/04b, 21.04.2005
- Hier: Regressanspruch der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer.OGH 6 Ob 237/04b, 21.04.2005
- Der Regressanspruch des Arbeitgebers entsteht weder zum Zeitpunkt, an dem er die Lohnsteuer abführen hätte müssen noch im Zeitpunkt der Vorschreibung der Steuernachzahlung, sondern im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung. Erst diese lässt den Regressanspruch entstehen und setzt allfällige Fristen zu seiner Geltendmachung in Lauf.OGH 14 ObA 80/87, 17.06.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 8 ObA 54/20d, 25.08.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 74/19a, 23.07.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1358
- Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) § 72 · Jahresausgleich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Muss der Arbeitgeber Beiträge ohne eigenes Verschulden nachträglich zahlen, bleibt es bei der bisherigen Beitragslast; geregelt ist nur sein Abzugsrecht. Er darf Ihnen den auf Sie entfallenden Teil abziehen, aber so, dass Sie nicht auf einmal zu stark belastet werden. Trifft ihn ein Verschulden, verliert er das Abzugsrecht.
Nein. Der Dienstgeber darf Ihren Beitragsanteil nur bei der nächsten Entgeltzahlung nach Fälligkeit abziehen. Versäumt er das, ist sein Recht verloren, und er kann den Betrag auch nicht mehr über eine Aufrechnung hereinbringen; eine Ersatzpflicht besteht dann nicht.