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Kann mein Arbeitgeber zu wenig abgezogene Lohnsteuer von mir zurückfordern?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Anleger, Banken
Ja. Zahlt Ihr Arbeitgeber Lohnsteuer nach, für die er haftet, zahlt er damit Ihre Schuld. Er tritt in die Stellung des Finanzamts ein und darf den Betrag von Ihnen zurückfordern. Dieser Anspruch entsteht erst mit der tatsächlichen Zahlung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 25.08.2020 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1960)

Hat das Finanzamt die Haftung des Arbeitgebers auf Grund des § 72 EStG für zuwenig abgezogene Lohnsteuer in Anspruch genommen, so tritt der Arbeitgeber in die Rechte des ursprünglichen Gläubigers (Republik Österreich) ein; er ist in einem solchen Fall befugt, vom Arbeitnehmer als Steuerschuldner den Ersatz der bezahlten Schuld gemäß § 1358 ABGB zu fordern.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032266 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 9.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Nachträglicher Beitragsabzug vom Entgelt

Muss der Arbeitgeber Beiträge ohne eigenes Verschulden nachträglich zahlen, bleibt es bei der bisherigen Beitragslast; geregelt ist nur sein Abzugsrecht. Er darf Ihnen den auf Sie entfallenden Teil abziehen, aber so, dass Sie nicht auf einmal zu stark belastet werden. Trifft ihn ein Verschulden, verliert er das Abzugsrecht.

günstig für Arbeitnehmer Nachträglicher Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen

Nein. Der Dienstgeber darf Ihren Beitragsanteil nur bei der nächsten Entgeltzahlung nach Fälligkeit abziehen. Versäumt er das, ist sein Recht verloren, und er kann den Betrag auch nicht mehr über eine Aufrechnung hereinbringen; eine Ersatzpflicht besteht dann nicht.

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