OGH 9 ObA 39/20f
Worum es ging: Wann verjähren meine Lohnansprüche als Kraftfahrer?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Drei Jahre nach dem Auszahlungstag. Dass der Kollektivvertrag den Lauf der kurzen Verfallsfrist an eine ordentliche Lohnabrechnung knüpft, ändert nichts daran, wann Ihr Entgelt fällig wird. Ab dieser Fälligkeit läuft die dreijährige Verjährung.
Die Frist beginnt trotzdem zu laufen. Es genügt, dass die Abrechnung überhaupt Überstunden erfasst; sie muss nicht alle geleisteten enthalten. Bei einem Überstundenpauschale ist spätestens bei Ende des Arbeitsverhältnisses abzurechnen, danach verfallen auch die dadurch nicht abgegoltenen Überstunden.
Hat der Arbeitgeber es beharrlich unterlassen, Ihnen eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung auszuhändigen, darf er sich nicht auf den im Kollektivvertrag vorgesehenen Verfall Ihrer Ansprüche berufen. Das widerspräche Treu und Glauben.
Die Frist beginnt, wenn Sie eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung erhalten haben, weil Ihnen damit klar wird, welche Leistungen Ihr Arbeitgeber berücksichtigt hat. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie drei Monate Zeit, nicht berücksichtigte Überstunden zu fordern. Danach ist der Anspruch verfallen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 23.04.2020, 6 Ra 83/19a-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1409 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.544 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.08.2020
Geschäftszahl
9ObA39/20f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Cadilek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei C***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Neger/Ulm Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 4.299,80 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 3.120 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2020, GZ 6 Ra 83/19a-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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