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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.07.2010

ABGB § 1409

§ 1409. (1)Übernimmt jemand ein Vermögen oder ein Unternehmen, so ist er unbeschadet der fortdauernden Haftung des Veräußerers den Gläubigern aus den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen mußte, unmittelbar verpflichtet. Er wird aber von der Haftung insoweit frei, als er an solchen Schulden schon so viel berichtigt hat, wie der Wert des übernommenen Vermögens oder Unternehmens beträgt. (2)Ist jedoch ein naher Angehöriger des Veräußerers (§ 32 IO) der Übernehmer, so trifft ihn diese Verpflichtung, soweit er nicht beweist, daß ihm die Schulden bei der Übergabe weder bekannt waren noch bekannt sein mußten. (3)Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Übernehmer zum Nachteile der Gläubiger sind diesen gegenüber unwirksam.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja, wenn der neue Eigentümer davon wusste, es hätte wissen müssen oder das Recht offenkundig war. Wer eine Liegenschaft kauft und weiß, dass Dritte dort Rechte ausüben, kann sich nicht darauf berufen, dass im Grundbuch nichts eingetragen ist.

In der Regel nicht. Wird ein lebendes Unternehmen übertragen, treten die dazugehörenden Mietrechte im Zweifel gegenüber den übrigen Werten des Unternehmens zurück, vor allem gegenüber dem guten Ruf und der Kundschaft. Sie fallen dann nicht ins Gewicht; zu prüfen ist aber, wie sich die einzelnen Wertteile zueinander verhalten.

Der neue Inhaber tritt in alle Rechte und Pflichten der bei der Übergabe laufenden Arbeitsverhältnisse ein. Die im Gesetz vorgesehene Beschränkung seiner Haftung betrifft nur Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits beendet waren. Auch für solche früher beendeten Arbeitsverhältnisse kann er haften.

Ein Unternehmen ist eine selbständige, ständig organisierte Erwerbsgelegenheit; dazu gehören alle körperlichen und unkörperlichen Bestandteile, die diese Gelegenheit ausmachen. Mieten Sie bloß Betriebsflächen und kaufen Sie Warenvorräte und Halbfabrikate, ist das noch kein Übergang des gesamten Unternehmens.

Grundsätzlich nicht. Wer einen Anteil an einer Liegenschaft kauft, ist an eine bloß zwischen den bisherigen Miteigentümern getroffene Aufteilung der Nutzung nicht gebunden, solange sie nicht im Grundbuch angemerkt ist. Gebunden sind Sie nur, wenn Sie die Regelung ausdrücklich oder eindeutig durch Ihr Verhalten übernehmen; dass Sie davon wussten, genügt nicht.

Wer einen Betrieb nur pachtet, übernimmt ihn nicht in jenem Sinn, an den das Gesetz die Haftung für Altschulden knüpft. Diese Haftung des Übernehmers gilt bei einer Pacht daher nicht.

Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt, haftet den Gläubigern für die dazugehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste. Damit soll verhindert werden, dass den Gläubigern durch die Übertragung genau jenes Vermögen entzogen wird, auf das sie zugreifen könnten.

Nein. Wer ein Vermögen übernimmt, tritt nicht in die Stellung des ursprünglichen Schuldners ein. Er haftet neben diesem nur für die Erfüllung von Geldverpflichtungen, nicht für die Fortsetzung laufender Dauerschuldverhältnisse. Auskünfte, die mit der Geldschuld unmittelbar zusammenhängen, muss er aber erteilen.

Wenn Sie ein Vermögen oder ein Unternehmen übernehmen und gegen den früheren Inhaber deswegen schon ein Prozess läuft, wirkt das auch gegen Sie. Die Verjährung war zum Zeitpunkt der Übernahme bereits unterbrochen, und daran sind Sie gebunden.

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