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Verfallen Überstunden, die in der Abrechnung nicht alle aufscheinen?

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Die Frist beginnt trotzdem zu laufen. Es genügt, dass die Abrechnung überhaupt Überstunden erfasst; sie muss nicht alle geleisteten enthalten. Bei einem Überstundenpauschale ist spätestens bei Ende des Arbeitsverhältnisses abzurechnen, danach verfallen auch die dadurch nicht abgegoltenen Überstunden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 26.08.2020 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Voraussetzung für die Ingangsetzung der Verfallsfrist ist nicht eine sämtliche geleisteten Überstunden erfassende Gehaltsabrechnung; es genügt eine auch die Honorierung von geleisteten Überstunden umfassende Abrechnung. Da im Falle eines Überstundenpauschales eine Durchrechnung jedenfalls bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durchzuführen wäre, sind auch die sich nach einer Durchrechnung ergebenden Ansprüche auf Bezahlung von durch das Pauschale nicht abgegotenen Überstunden verfallen, wenn die Klage erst mehr als vier Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingebracht wurde. (§ 48 ASGG).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034461 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Verfall von Überstunden bei Pauschale

Die Verfallsfrist kann nicht zu laufen beginnen, bevor Sie den Anspruch überhaupt geltend machen können. Bei einer Pauschale ist das in der Regel erst das Ende des Durchrechnungszeitraums. Haben Sie nichts anderes vereinbart, ist dieser Zeitraum das Kalenderjahr.

günstig für Arbeitnehmer Verfall abgerechneter Überstunden

Nein. Sind die Überstunden bereits Bestandteil der Lohnabrechnung, müssen Sie sie nicht noch einmal gesondert geltend machen. Ein Verfall tritt dann nicht mehr ein; es gilt nur noch die dreijährige Verjährungsfrist.

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