OGH 5 Ob 130/20h
Worum es ging: Wann darf das Gericht eine Lücke im Gesetz schließen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht unvollständig geblieben ist, der Gesetzgeber Ihren Fall also übersehen hat, obwohl er ihn nach denselben Maßstäben hätte regeln müssen. Dann wird die Regel eines vergleichbaren Falls sinngemäß angewendet. Hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge dagegen bewusst nicht angeordnet, liegt keine Lücke vor, und dass eine Regelung wünschenswert wäre, genügt nicht.
Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden. Sie dürfen bei der Auslegung keine rechtspolitischen Überlegungen berücksichtigen, die den Gesetzgeber bisher nicht zu einer Änderung veranlasst haben. Unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache der Gesetzgebung, nicht der Rechtsprechung.
Nein. Die Regeln über eine Sicherheitsleistung für Prozesskosten gelten im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nicht. Sie sind dort auch nicht sinngemäß anzuwenden, weil das Gesetz insoweit keine ungewollte Lücke aufweist.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Josefstadt, 13.11.2019, 17 Msch 16/19s-14
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 15.04.2020, 39 R 382/19v-22
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 60 AußStrG § 71 AußStrG § 78 MRG § 1 MRG § 16b MRG § 37 MRG § 39 ZPO § 56 ZPO § 57 ZPO § 60 ZPO § 61
Entscheidungstext
50 Absätze, 19.856 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.09.2020
Geschäftszahl
5Ob130/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers G*, vertreten durch Mag. Linda Lojda, Verein Mieterfreunde Österreich, *, gegen die Antragsgegner 1. K*, 2. Mag. M*, beide vertreten durch Gewessler Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8b iVm § 16b Abs 2 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. April 2020, GZ 39 R 382/19v-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom 13. November 2019, GZ 17 Msch 16/19s-14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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