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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.09.2020 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 116/20b

Worum es ging: Muss mein Vermieter den Hof im Winter streuen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Das Streuen gehört als Nebenpflicht zum Mietvertrag. Wie oft und womit gestreut werden muss, richtet sich danach, wie stark der Weg benützt wird und was dem Vermieter zumutbar ist. Bei einem wenig begangenen Hof in ländlicher Gegend genügt zum Beispiel Asche.

Ob ausreichend gestreut wurde, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Die Grenze ergibt sich einerseits aus dem Bedarf des Verkehrs, andererseits aus dem, was dem Streupflichtigen zumutbar ist. Bei anhaltendem Schneefall oder ständig neuem Glatteis ist ununterbrochenes Räumen nicht zumutbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1313a StVO 1960 § 93 ZPO § 40

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.030 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.09.2020

Geschäftszahl

2Ob116/20b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D* L*, vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Rudeck-Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, und die Nebenintervenientinnen auf Seiten der beklagten Partei 1. W* GmbH, *, vertreten durch Rudeck-Schlager Rechtsanwalts KG in Wien, 2. H* GmbH, *, vertreten durch Biedermann & Belihart Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 15.310 EUR sA, über die Rekurse der beklagten Partei und der Zweitnebenintervenientin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2020, GZ 40 R 209/19k-25, womit das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 24. Juli 2019, GZ 25 C 374/18h-17, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Juli 2019, GZ 25 C 374/18h-18, aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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