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Straßenverkehrsordnung 1960 · Fassung ab 01.10.2022

StVO 1960 § 93

§ 93. Pflichten der Anrainer. (1)Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten. (1a)In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten. (2)Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. (3)Durch die in Abs. 1 und 2 genannten Verrichtungen dürfen Straßenbenützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die gefährdeten Straßenstellen längstens für die Dauer der Verrichtung abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß der Abfluß des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasserablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, insbesondere Leitungsdrähte, Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen nicht beschädigt und Anlagen für den Betrieb von Eisenbahnen, insbesondere von Straßenbahnen oder Oberleitungsomnibussen in ihrem Betrieb nicht gestört werden. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Bäume und sonstige Bepflanzungen nicht beschädigt werden; bei Streuung mit Salz sind Baumscheiben und Grünflächen von der Bestreuung jedenfalls auszunehmen. (4)Nach Maßgabe des Erfordernisses des Fußgängerverkehrs, sowie der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des übrigen Verkehrs hat die Behörde, sofern im Einzelfall unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag des nach Abs. 1 oder 5 Verpflichteten nicht die Erlassung eines Bescheides in Betracht kommt, durch Verordnung a) die in Abs. 1 bezeichneten Zeiten, in denen die dort genannten Verkehrsflächen von Schnee oder Verunreinigung gesäubert oder bestreut sein müssen, einzuschränken; b) die in Abs. 1 bezeichneten Verrichtungen auf bestimmte Straßenteile, insbesondere auf eine bestimmte Breite des Gehsteiges (Gehweges) oder der Straße einzuschränken; c) zu bestimmen, daß auf gewissen Straßen oder Straßenteilen nicht alle in Abs. 1 genannten Verrichtungen vorgenommen werden müssen; d) die Vorsichtsmaßregeln näher zu bestimmen, unter denen die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Verrichtungen durchzuführen sind. (5)Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, werden durch die Abs. 1 bis 4 nicht berührt. Wird durch ein Rechtsgeschäft eine Verpflichtung nach Abs. 1 bis 3 übertragen, so tritt in einem solchen Falle der durch das Rechtsgeschäft Verpflichtete an die Stelle des Eigentümers. (6)Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Die Pflicht zum Säubern und Streuen besteht gegenüber der Allgemeinheit und zugleich als Vertragspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter. Sie schützt nicht nur den Vertragspartner selbst, sondern auch Personen, die ihm nahestehen und für die er zu sorgen hat.

Ob ausreichend gestreut wurde, wird nach objektiven Maßstäben beurteilt. Die Grenze ergibt sich einerseits aus dem Bedarf des Verkehrs, andererseits aus dem, was dem Streupflichtigen zumutbar ist. Bei anhaltendem Schneefall oder ständig neuem Glatteis ist ununterbrochenes Räumen nicht zumutbar.

Ja. Mit dem Beförderungsvertrag übernimmt das Verkehrsunternehmen die Pflicht, für die Sicherheit der Fahrgäste zu sorgen. Das gilt auch für Sie, wenn Sie erst einsteigen, um im Fahrzeug eine Fahrkarte zu kaufen, weil das Einsteigen wesentlich zur Beförderung gehört. Haben Sie die Karte schon im Vorverkauf gekauft, kommt der Vertrag bereits damit zustande.

Das Verkehrsunternehmen muss bei Glatteis im Bereich der Haltestellen die nötigen Maßnahmen treffen. Diese Pflicht tritt neben jene des Anrainers, den Gehsteig zu streuen, und ersetzt sie nicht. Wer zur Sicherung verpflichtet ist, wird nicht dadurch frei, dass ein anderer die Gefahr verursacht hat oder ebenfalls verpflichtet wäre.

Ja, das ist möglich. Die Pflicht, Gehsteige zu säubern und zu bestreuen, ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Fußgänger. Wer sie verletzt hat, muss beweisen, dass der Schaden auch sonst eingetreten wäre und dass ihm die Verletzung nicht vorzuwerfen ist.

Ja. Wer als Liegenschaftseigentümer den Gehsteig säubern und streuen muss, gilt nicht als Halter des Weges und kann sich nicht auf das mildere Haftungsmaß berufen. Er haftet daher schon für leichte Fahrlässigkeit, und diese Pflicht besteht neben jener des Wegehalters.

Nein. Die Räum- und Streupflicht der Hauseigentümer dient vor allem dem Fußgängerverkehr. Halter und Lenker von Kraftfahrzeugen sind vom Schutzzweck dieser Vorschriften nicht erfasst. Über den Gehsteig hinaus muss die Straße nicht geräumt oder gestreut werden.

Ja. Fehlt ein Gehsteig, müssen Sie als Anrainer einen ein Meter breiten Streifen entlang dem Straßenrand von Schnee säubern. Das gilt auch dann, wenn dadurch ein Teil der Fahrbahn oder sogar allein die Fahrbahn erfasst wird. Eine Pflicht, darüber hinaus zu räumen, besteht nicht.

Die Pflicht trifft die Anrainer, also die Eigentümer der an die Verkehrsfläche angrenzenden Liegenschaften, und nicht die Eigentümer der Verkehrsfläche selbst. Auf das Eigentum am Gehsteig kommt es dabei nicht an. Liegt der Gehsteig mehr als drei Meter von der Grundgrenze entfernt, trifft die Pflicht den Eigentümer der dazwischenliegenden Fläche.

Ja. Die Pflicht, den Gehsteig zu räumen und zu streuen, trifft Sie auch dann, wenn der dem Fußgängerverkehr dienende Gehsteig auf Ihrem eigenen Grund liegt. Die gesetzliche Grenze von drei Metern steht dem nicht entgegen, weil der Abstand zur Liegenschaft dann null oder geringer ist.

Nicht zwingend. Allein daraus, dass der Wegehalter die ganze Straße samt dem Ein-Meter-Streifen räumt und streut, folgt noch nicht, dass er Ihre Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat. Er kann dabei auch nur seine eigenen Pflichten als Wegehalter erfüllen.

Ja. Als Eigentümer einer Liegenschaft im Ortsgebiet müssen Sie den Gehsteig in seiner ganzen Breite säubern und streuen, wenn dessen von der Straße abgewandte Kante nicht mehr als drei Meter von Ihrer Grundgrenze entfernt ist. Das gilt auch bei einem breiteren Gehsteig; über den Gehsteig hinaus auf die Straße müssen Sie nicht räumen.

Ja. Wenn eine Gemeinde die Räumung und Streuung Ihres Gehsteigs stillschweigend übernimmt, etwa indem sie diese Arbeiten über längere Zeit ausführt, geht Ihre Pflicht auf sie über. Für Stürze haftet dann die Gemeinde und nicht mehr Sie.

Ja. Das Streuen gehört als Nebenpflicht zum Mietvertrag. Wie oft und womit gestreut werden muss, richtet sich danach, wie stark der Weg benützt wird und was dem Vermieter zumutbar ist. Bei einem wenig begangenen Hof in ländlicher Gegend genügt zum Beispiel Asche.

Nein. Die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen darf nicht überspannt werden. Ein Gastwirt muss sein Lokal nicht schließen, nur weil der private Zufahrtsweg wegen ununterbrochener starker Schneefälle schwerer begehbar ist. Das gilt auch dann, wenn die Pflicht aus dem Vertrag mit dem Gast stammt.

Ja. Wenn der Eigentümer die Pflicht zum Reinigen und Streuen des Gehsteigs durch einen Vertrag auf jemand anderen überträgt, tritt dieser vollständig an seine Stelle – auch bei der Haftung gegenüber Geschädigten. Eine bloße interne Absprache, etwa zwischen Ehegatten, reicht dafür allein nicht aus.

Nur eingeschränkt. Vom Hauseigentümer können Sie Ersatz nur verlangen, wenn ihn selbst ein Verschulden trifft, etwa weil er schlecht angeleitet oder nicht überwacht hat, oder wenn er sich einer untüchtigen oder erkennbar gefährlichen Person bedient hat. Hat er die Räum- und Streupflicht vertraglich übertragen, muss er für den Beauftragten jedenfalls dann einstehen, wenn dieser kein selbständiger, weisungsfreier Unternehmer ist.

Wie sorgfältig Sie gegen die Gefahr von Dachlawinen vorsorgen müssen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei zählen etwa das Wetter, die Bauart des Gebäudes und des Daches und die Lage des Hauses. Danach beurteilt sich auch, ob eine Maßnahme wie das Aufstellen von Warnstangen ausgereicht hat.

Nein. Kann durch das Streuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine kaum ins Gewicht fallende Zeit von fünf bis zehn Minuten beseitigt werden, ist das Streuen praktisch zwecklos; dann besteht keine Streupflicht, sofern es nicht in unzumutbarer Weise wiederholt werden müsste. Bei außergewöhnlichem Wetter müssen aber auch Sie als Fußgänger besonders vorsichtig sein.

Ja, beide kommen in Betracht. Gegenüber dem Halter des Weges gilt das mildere Haftungsmaß, gegenüber dem Anrainer nicht. Ist dieselbe Person beides, können Sie wählen, worauf Sie Ihren Anspruch stützen, und fehlt ein Anrainer, bleibt es beim milderen Maßstab.

Vernachlässigt der Halter eines Weges die Streupflicht, wird das nach der besonderen Regel für Wegehalter beurteilt. Er haftet daher nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das gilt auch für die Streupflicht eines Gastwirts und auf der Autobahn.

In der Regel nicht nach den Regeln für Wege. Eine Fläche im Hof gilt im Allgemeinen nicht als Weg, für den ein Halter verantwortlich ist; nur besondere Umstände können etwas anderes ergeben. Auch die Streupflicht für Gehsteige entlang der Liegenschaft gilt für Innenhöfe nicht.

In der Regel nicht. Ist Ihr Sturz ein Arbeitsunfall, muss Ihnen der Arbeitgeber den Schaden grundsätzlich nur ersetzen, wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Dieser Schutz gilt auch dann, wenn er seine Streupflicht verletzt hat oder als Halter des Weges verantwortlich wäre.

Nicht immer. Sind Sie ausgestiegen und gehen Sie zu einer anderen Haltestelle, an der Sie gerade keine Fahrt antreten wollen, sind Sie auf diesem Weg ein gewöhnlicher Fußgänger. Besondere Pflichten aus dem Beförderungsvertrag treffen das Unternehmen dort nicht. Ob der Ausstieg schon beendet war, hängt vom Einzelfall ab.

Wenn Sie einen Auftraggeber dafür haftbar machen wollen, dass er eine ungeeignete Hilfsperson eingesetzt hat, müssen Sie deren Untüchtigkeit beweisen. Das gilt sowohl bei einem Schaden durch aktives Tun als auch bei einem Schaden durch Unterlassen. Für diesen Beweis genügt der Anschein.

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