Muss mein Vermieter den Hof im Winter streuen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 17.09.2020 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Diese Beschränkung gilt naturgemäß allgemein, also nicht nur für die Häufigkeit des Streuens, sondern auch für die Aufwendigkeit der Streumittel. Nun ist die Verwendung von Asche als Streugut durchaus üblich und angemessen. Dass dies erst recht auf einen nur von wenigen Menschen begangenen Haushof in ländlicher Gegend zutrifft, versteht sich von selbst. Vom Vermieter zu verlangen, dass er den fraglichen Verbindungsweg mit Salz zu bestreuen hätte, so wie dies seit einiger Zeit auf öffentlichen Verkehrsflächen immer häufiger zu geschehen pflegt, wäre daher nicht nur wegen der Unüblichkeit einer solchen Maßnahme, sondern auch wegen der Kostspieligkeit eine über das Zumutbare erheblich hinausgehende Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Vermieters.OGH 7 Ob 174/71, 24.11.1971
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0023235 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 2 Ob 116/20b, 17.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1096 · Wechselseitige Rechte
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) § 93
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Als Mieter trifft Sie eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Vermieter. Beschädigen Sie bei Umbau- oder Sanierungsarbeiten schuldhaft die Bausubstanz, haften Sie dafür, und zwar auch für das Verschulden der von Ihnen beauftragten Baufirma. Sie müssen beweisen, dass der Schaden auch bei gebotener Sorgfalt nicht zu verhindern gewesen wäre.
Nein. Ihr Anspruch richtet sich nur auf die Beendigung des störenden Verhaltens, nicht auf die Beendigung des Mietverhältnisses. Wie der Eigentümer das erreicht, bleibt ihm überlassen. Nur wenn offenkundig kein anderes Mittel geeignet ist, kann ausnahmsweise auch die Beendigung des Mietvertrags verlangt werden.