OGH 9 ObA 38/20h
Worum es ging: Wer muss vor Gericht beweisen, was er behauptet?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.
Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.
Nicht Ihr Arbeitgeber, sondern die Pensionskasse. Sie muss Sie jährlich schriftlich über die Entwicklung Ihres Kapitals und die einbehaltenen Verwaltungskosten informieren, ebenso über Veranlagung und Ertrag sowie über alle weiteren Daten, die für die Erfüllbarkeit der Zusage wichtig sind. Bei jeder Änderung Ihrer Pensionsleistung müssen Sie zusätzlich informiert werden.
Ja, das kann sein. Die im Pensionskassengesetz aufgezählten Auskunftsrechte sind nicht abschließend. Die Pensionskasse kann Sie darüber hinaus aufgrund allgemeiner Grundsätze informieren müssen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.04.2020, 9 Ra 27/20m-12
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.09.2020
Geschäftszahl
9ObA38/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Stefula als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Klaus Oblasser (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** M*****, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in Horn, gegen die beklagte Partei A***** Pensionskasse AG, *****, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2020, GZ 9 Ra 27/20m-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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