Was gilt, wenn nur die Gegenseite die entscheidenden Umstände kennt?
günstig für Beweisbelasteter betrifft Kläger, Beklagte, Konsumenten, Unternehmer, Geschädigte
Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 20.01.2026 (43 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1982)
Die allgemeinen Beweislastregeln finden eine Einschränkung dort, wo eine Beweisführung von der an sich dazu verpflichteten Partei billigerweise nicht erwartet werden kann, weil es sich um Umstände handelt, die allein in der Sphäre der Gegenseite liegen und daher nur ihr bekannt und damit auch nur durch sie beweisbar sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zur Beweislast für das Fehlen eines Naheverhältnisses nach § 776 ABGB.OGH 2 Ob 217/25p, 20.01.2026
- Hier: Zur Beweislastverteilung hinsichtlich der vom Finanzamt festgesetzten Steuerbelastung des Klägers bei Ansprüchen auf Ersatz des erlittenen Verdienstentgangs.OGH 2 Ob 127/25b, 18.09.2025
- Warum das beim NOX-Ausstoß des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs der Fall sein sollte, erschließt sich nicht.OGH 1 Ob 150/22y, 05.03.2024
- Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen.OGH 4 Ob 115/17s, 27.07.2017
- Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen.OGH 4 Ob 115/17s, 27.07.2017
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Frage, ob die Beklagte die strittigen Beteiligungen an der Kommanditgesellschaft auch dann empfohlen hätte, wenn sie dafür keine Vergütungen von ihrem Vertriebspartner erhalten hätte.OGH 8 Ob 109/16m, 29.06.2017
- Hier: Beweislastverschiebung betreffend geleisteter Überstunden verneint.OGH 9 ObA 134/12i, 26.11.2012
- Allein durch die „Nähe zum Beweis" oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt.OGH 8 ObA 71/09p, 21.12.2009
- Allein durch die „Nähe zum Beweis" oder durch - wenn auch erhebliche - Beweisschwierigkeiten ist eine Verschiebung der Beweislast nicht gerechtfertigt.OGH 9 Ob 91/09m, 15.12.2009
- Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt.OGH 10 Ob 21/08y, 12.05.2009
- Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen".OGH 10 Ob 21/08y, 12.05.2009
- Beweisnähe ist grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast. Es führt auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben.OGH 6 Ob 44/09b, 26.03.2009
- Dem Argument der Schwierigkeit des „Negativbeweises" kommt nach neuerer Auffassung keine entscheidende Bedeutung zu.OGH 6 Ob 75/06g, 06.04.2006
- Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es dann, wenn der Kläger mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten hat, wogegen dem Beklagten diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Der mangelnden Kenntnis des Klägers muss die Unzumutbarkeit der Offenbarung von Kenntnissen gleichgehalten werden.OGH 4 Ob 2365/96i, 17.12.1996
- Das darf aber nicht dazu führen, dass jeder Zweifel dann zu Lasten des Gegners zu gehen hat (ist bloße Mitwirkungspflicht).OGH 1 Ob 33/88, 14.12.1988
- Hier: DSG; die Beweislast für die Ausnahme gemäß § 58 Abs 8 DSG von der Auskunftserteilungspflicht trifft den Auftraggeber.OGH 6 Ob 9/88, 05.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0040182 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 43.
- OGH 2 Ob 217/25p, 20.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 127/25b, 18.09.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 228/23z, 28.05.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 150/22y, 05.03.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 189/23k, 23.01.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 47/22f, 29.06.2022, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 239/21i, 21.04.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 ObA 38/20h, 29.09.2020, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 71/18a, 25.01.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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