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Muss mir die Pensionskasse mehr sagen, als das Gesetz aufzählt?

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Ja, das kann sein. Die im Pensionskassengesetz aufgezählten Auskunftsrechte sind nicht abschließend. Die Pensionskasse kann Sie darüber hinaus aufgrund allgemeiner Grundsätze informieren müssen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Rechtsprechung seit 2013, zuletzt bestätigt am 29.09.2020 (1 Entscheidung).

Stichwort des Gerichts (2013)

Die Regelungen über Informationsrechte der Anwartschafts‑ und Leistungsberechtigten im Pensionskassengesetz schließt weitere Informationspflichten der Pensionskasse, die sich aus allgemeinen Grundsätzen ergeben, nicht aus.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128818 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Betriebspension über eine Pensionskasse

Wurden die Pensionsansprüche auf eine Pensionskasse übertragen, muss Ihr Arbeitgeber Ihnen die Leistung nicht selbst zahlen. Er ist nur verpflichtet, mit der Pensionskasse eine Vereinbarung zu treffen, die ihr die zugesagten Leistungen ermöglicht. Nur diesen Anspruch können Sie gegen ihn durchsetzen.

günstig für Arbeitgeber Auskunftspflicht gegenüber dem Betriebsrat

Der Betriebsinhaber führt und leitet den Betrieb grundsätzlich allein; die Belegschaft ist nur dort zu beteiligen, wo das Gesetz es vorsieht. Die allgemeine Auskunftspflicht gegenüber dem Betriebsrat entsteht erst, wenn dieser ausreichend konkret danach verlangt. Die Informationsrechte sollen der Belegschaft ermöglichen, auf betriebliche Entwicklungen zu reagieren und Vorschläge zu erstatten.

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