OGH 5 Ob 79/20h
Worum es ging: Habe ich Kündigungsschutz, wenn ich nur ein Grundstück gemietet habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein unbebautes Grundstück überlassen, damit darauf eine Tankstelle mit Servicestation errichtet wird, liegt eine Miete vor. Auf ein solches Verhältnis werden die Regeln des Mietrechtsgesetzes über den Kündigungsschutz sinngemäß angewendet.
Ja, in der Regel. Mieten Sie ein Grundstück und steht darauf mit Zustimmung des Eigentümers ein Bauwerk, das dauerhaft dem Wohnen oder Ihrem Betrieb dient, gelten die Regeln des Mietrechtsgesetzes sinngemäß. Der Schutz entfällt, wenn von vornherein nur eine ganz vorübergehende Nutzung geplant war.
Auch bei einem Gebäude, das seinem Charakter nach nicht auf Dauer errichtet ist, können die Kündigungsschutzregeln des Mietrechtsgesetzes sinngemäß gelten. Dafür genügt, dass die Parteien eine verhältnismäßig dauernde Nutzung zu Geschäftszwecken wollten. Ein unbefristeter Vertrag mit einem Kündigungsverzicht des Vermieters auf fünfundzwanzig Jahre rechtfertigt das.
Zitierte Paragrafen
MRG § 1 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
20 Absätze, 3.345 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.10.2020
Geschäftszahl
5Ob79/20h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* GmbH, *, vertreten durch die Hochedlinger Luschin Marenzi Kapsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*gesellschaft mit beschränkter Haftung, *, vertreten durch die Koch Jilek Rechtsanwälte Partnerschaft, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 6. März 2020, GZ 19 R 65/19y-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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