Habe ich Kündigungsschutz, wenn das Gebäude nicht dauerhaft ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Analogie im Hinblick auf die Anwendbarkeit des KlGG verneint.OGH 5 Ob 162/20i, 18.03.2021
- Im Fall der Gleichstellung der Vermietung einer Grundfläche zwecks Errichtung eines Superädifikats zu Wohn- oder Geschäftszwecken mit der Raummiete nach § 1 MRG auch die Ausnahmereglungen des § 1 Abs 2– 4 MRG sinngemäß herangezogen werden.OGH 4 Ob 157/18v, 27.11.2018
- Tankstellenanlage.OGH 5 Ob 144/08z, 26.08.2008
- Hier: Schirmbar.OGH 7 Ob 31/06v, 29.03.2006
- Hier: Gasstation, die aus einem Messgebäude, einer Kontrollwarte und E-Gebäude besteht.OGH 6 Ob 230/05z, 01.12.2005
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- Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. Dass diese auch der Allgemeinheit zuhänglich sind, ist nicht erforderlich.OGH 6 Ob 230/05z, 01.12.2005
- Umfassende Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Meinung des jüngeren Schrifttums.OGH 6 Ob 88/05t, 23.06.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069454 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 22.
- OGH 7 Ob 100/24t, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 221/21k, 23.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 116/21a, 27.07.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 162/20i, 18.03.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 79/20h, 02.10.2020
- OGH 10 Ob 88/18s, 15.10.2019
- OGH 7 Ob 108/17h, 24.01.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 2/16s, 10.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wird ein Einfamilienhaus auf unbestimmte Zeit vermietet, unterliegt es dem Kündigungsschutz. Die Vermieterin kann das Bestandverhältnis dann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen und damit erschwert beenden, und die Verwertung der Liegenschaft wird stark eingeschränkt. Eine solche Vermietung ist deshalb keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, sondern eine Maßnahme von größerer Wichtigkeit.
Ja, grundsätzlich schon. Der Vermieter soll einen Kündigungsgrund zwar möglichst rasch geltend machen, er verliert ihn aber erst, wenn sein Zuwarten keinen vernünftigen Zweifel mehr daran lässt, dass er das Mietverhältnis trotz des Vorfalls fortsetzen will. Nur wo das Gesetz eine Frist ausdrücklich vorsieht, ist er daran gebunden.