Bin ich geschützt, wenn mein Haus auf gemietetem Grund steht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 28.08.2024 (60 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1984)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Analogie im Hinblick auf die Anwendbarkeit des KlGG verneint.OGH 5 Ob 162/20i, 18.03.2021
- Hier: Zur Verjährung einer Forderung auf Zahlung eines Investitionskostenbeitrags und Amortisationszahlung aus einem Bestandvertrag über ein Superädifikat.OGH 4 Ob 218/13g, 25.03.2014
- Hier: Tankstellenanlage.OGH 5 Ob 144/08z, 26.08.2008
- Wenn der Verwendung der vom Mieter auf den Grundflächen errichteten Geschäftsgebäude für den Gebrauch des gesamten Bestandobjekts selbständige Bedeutung zukommt und diese daher im Verhältnis zur Funktion der unbebauten Grundfläche nicht gänzlich in den Hintergrund tritt.OGH 5 Ob 144/08z, 26.08.2008
- Spielhalle im Wiener Prater.OGH 6 Ob 123/05i, 31.08.2006
- Restaurantbetrieb im Prater - siehe auch 9 Ob 53/04s (Vorentscheidung dasselbe Objekt betreffend).OGH 7 Ob 137/06g, 30.08.2006
- Hier: Schirmbar.OGH 7 Ob 31/06v, 29.03.2006
- Hier: Gasstation, die aus einem Messgebäude, einer Kontrollwarte und E-Gebäude besteht.OGH 6 Ob 230/05z, 01.12.2005
- Geschäftsräumlichkeiten sind dreidimensional abgeschlossene, geschäftlichen Zwecken dienende Gebilde. Dass diese auch der Allgemeinheit zuhänglich sind, ist nicht erforderlich.OGH 6 Ob 230/05z, 01.12.2005
- Umfassende Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Meinung des jüngeren Schrifttums.OGH 6 Ob 88/05t, 23.06.2005
- Hier: "Fernsehlokalsendeanlage, die im Wesentlichen aus einem ca 32 m hohen Antennenmast und einer ca 8 m² großen ebenerdigen Sendeunterkunft besteht.OGH 9 Ob 47/04h, 17.11.2004
- Das MRG ist daher auf die Miete von Grundstücken zur Errichtung eines Wohn- oder eines Geschäftsraums analog anzuwenden, sofern die errichteten "Räume" nicht lediglich eine Nebensache darstellen.OGH 9 Ob 47/04h, 17.11.2004
- Die Vermutung für die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes wird daher durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestands im Sinn des § 1 Abs 2 bis 4 MRG widerlegt.OGH 8 Ob 250/02a, 12.06.2003
- Hier: Anmietung einer Liegenschaft mit der Berechtigung und Verpflichtung, das darauf befindliche Gebäude abzureißen und auf eigene Kosten ein neues Gebäude zu errichten.OGH 5 Ob 115/03b, 02.06.2003
- Weil nicht eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 1 Abs 4 Z 1 MRG für die Flächenmiete zur Errichtung eines Superädifikats durch den Mieter in Betracht kommt, sondern diese Bestimmung nur im Weg der Analogie Anwendung findet, bedarf es jeweils einer Prüfung, ob der gesamte Regelungsgehalt der Teilausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG analogiefähig ist.OGH 5 Ob 4/02b, 26.02.2002
- Hier: Würstelbude.OGH 2 Ob 101/00t, 28.04.2000
- Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG greift, wenn sich das Mietobjekt in einem Superädifikat befindet, das vom Mieter des Grundstücks auf Grund einer nach dem 30. 6. 1953 erteilten Baubewilligung ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde (so schon 6 Ob 59/98i).OGH 5 Ob 142/99i, 26.05.1999
- Hier: Blockhaus.OGH 7 Ob 335/98k, 28.04.1999
- Superädifikate, die auf vermieteten Grundstücken vertragsgemäß zu Wohn- oder Geschäftszwecken errichtet werden, sind als Räume anzusehen, die ohne die Miete des Grundstückes nicht Bestand haben können (MietSlg 41.165; MietSlg 41.166.OGH 7 Ob 335/98k, 28.04.1999
- Die Rechtsfolgen des MRG können nur dann eintreten, wenn kein Ausnahmefall der Abs 2 bis 4 des § 1 MRG vorliegt.OGH 6 Ob 59/98i, 10.09.1998
- Es kann sich auch der Mieter eines Grundstücks, das vertraglich zur Errichtung und geschäftlichen Verwendung eines Superädifikats (hier: Grundstücksmieter ist Eigentümer der Verkaufshütte einer Tabaktrafik) genutzt werden soll, gerade auch in Fragen der Mietzinsbildung auf den Schutz des MRG berufen.OGH 5 Ob 50/95, 25.04.1995
- Der Kündigungsschutz greift nicht ein, wenn der Mieter von vornherein nur mit einer sehr vorübergehenden Befriedigung seines Wohnbedarfes oder seiner geschäftlichen Nutzung rechnen kann, der Vermieter dagegen binnen absehbarer Zeit damit rechnen darf, über sein Eigentum neu und anders verfügen zu können (so schon 6 Ob 559/90).OGH 3 Ob 560/94, 19.10.1994
- Gerade deshalb, weil der Mieter eines Grundstücks, auf dem er mit Zustimmung des Vermieters ein Bauwerk zu Wohnzwecken oder Geschäftszwecken errichtet, bei Wegfall des Kündigungsschutzes nicht nur den Verlust der in Bestand genommenen Fläche, sondern auch noch zu befürchten hätte, dass er das von ihm errichtete Bauwerk abtragen muss, folgt, eines Geschäftsraums.OGH 4 Ob 533/91, 09.07.1991
- Wenn der Bestandgegenstand - wie hier - teilweise Räume, teilweise bloße Grundflächen umfasst, so unterliegt der ganze Vertrag den Kündigungsbeschränkungen (hier: Schleppliftunternehmen).OGH 8 Ob 640/88, 31.05.1989
- Hier: Tankanlage samt Verkaufsräumlichkeiten.OGH 8 Ob 550/86, 19.06.1986
- Es bestehen keine zureichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Fall der Grundstücksmiete mit Wohngebäude - Superädifikat und der weitgehend gleichartige Fall der Grundstücksmiete mit Geschäftsraum - Superädifikat nicht (mehr) in den Bereich der analogen Anwendung des § 1 MRG fallen sollen.OGH 6 Ob 517/85, 14.02.1985
- Tankstelle samt Servicestation.OGH 5 Ob 607/84, 11.12.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069261 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 60.
- OGH 7 Ob 100/24t, 28.08.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 212/23x, 30.01.2024, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 208/22t, 15.12.2022
- OGH 4 Ob 221/21k, 23.02.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 116/21a, 27.07.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 162/20i, 18.03.2021, Fall aus Niederösterreich
- OGH 5 Ob 79/20h, 02.10.2020
- OGH 10 Ob 88/18s, 15.10.2019
- OGH 7 Ob 108/17h, 24.01.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 2/16s, 10.05.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Das Mietrechtsgesetz gilt nur für die Miete von Räumen. Mieten Sie ein Grundstück, um darauf einen Geschäftsraum zu errichten, fällt das jedenfalls dann nicht darunter, wenn der Raum nicht für eine dauernde geschäftliche Tätigkeit gedacht war.
Wird ein Sportplatz nicht zu geschäftlichen Zwecken vermietet, ist das Mietengesetz darauf nicht anzuwenden. Der besondere Schutz dieses Gesetzes greift in einem solchen Fall also nicht.