OGH 6 ObA 1/20w
Worum es ging: Bekomme ich für jede Urheberrechtsverletzung den pauschalen Ersatz?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Der pauschale Ersatz nach dem Urheberrechtsgesetz gilt nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungs- oder Werknutzungsrechte, nicht bei jedem Verstoß gegen dieses Gesetz. Wer unberechtigt abgebildet wurde, kann sich darauf daher nicht stützen.
Nur wenn die Verwertungsrechte am Lichtbild selbst verletzt wurden. Sowohl der Anspruch auf Herausgabe des Gewinns als auch der pauschale Schadenersatz setzen eine solche Verletzung voraus, beim pauschalen Ersatz zusätzlich ein Verschulden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 02.07.2020, 13 Ra 8/20d-25
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1330 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 508a
Entscheidungstext
22 Absätze, 3.015 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.10.2020
Geschäftszahl
6ObA1/20w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler und Dr. Nowotny sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Albert Frank, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 10.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Juli 2020, GZ 13 Ra 8/20d-25, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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