Bekomme ich für jede Urheberrechtsverletzung den pauschalen Ersatz?
günstig für Verletzer betrifft Urheber, Fotografen, Abgebildete, Medien, Unternehmer
Nein. Der pauschale Ersatz nach dem Urheberrechtsgesetz gilt nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungs- oder Werknutzungsrechte, nicht bei jedem Verstoß gegen dieses Gesetz. Wer unberechtigt abgebildet wurde, kann sich darauf daher nicht stützen.
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Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 22.10.2020 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Eine Anwendung des § 87 Abs 3 UrhG kommt nur bei schuldhaften Eingriffen in Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte in Betracht; der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 87 Abs 3 UrhG dessen Anwendungsgebiet nicht etwa auf jegliche "Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz" im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle schlechthin ausdehnen; die - wie schon in der ursprünglichen Fassung dieser Bestimmung enthaltene - Verweisung auf "Abs 1" soll ja ersichtlich nur den Umfang der Ersatzpflicht und damit des ersatzfähigen, dem Verletzten zugefügten Vermögensschadens, klarstellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem unberechtigt Abgebildeten (§ 78 UrhG) steht kein angemessenes Entgelt iSd § 86 UrhG zu, sodass auch eine Schadenspauschalierung nach § 87 Abs 3 UrhG bei Eingriffen in das Recht am eigenen Bild ausscheidet.OGH 6 ObA 1/20w, 22.10.2020
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0077383 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 6 ObA 1/20w, 22.10.2020, Fall aus Tirol
Genannte Normen
UrhG §87 Abs3
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