OGH 8 ObA 30/20z
Worum es ging: Wer trägt das Risiko, wenn meine Rechtsmittelgründe unklar sind?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie selbst. Führen Sie die einzelnen Anfechtungsgründe nicht getrennt aus, obwohl das vorgesehen wäre, gehen alle daraus entstehenden Unklarheiten zu Ihren Lasten.
Nein, solange erkennbar bleibt, welche Ihrer Ausführungen zu welchem Anfechtungsgrund gehören. Bleibt das unklar, geht die Unklarheit allerdings zu Ihren Lasten.
Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.
Von Mobbing spricht man in der Regel nur bei einem andauernden Geschehen über einen längeren Zeitraum. Eine Belästigung, die an das Geschlecht anknüpft, kann dagegen schon durch ein einziges schwerwiegendes Verhalten begangen werden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 18.12.2019, 11 Ra 76/19d-20
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 10 § 2 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
22 Absätze, 4.511 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.10.2020
Geschäftszahl
8ObA30/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K***** N*****, vertreten durch Mag. Gerald Hamminger, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 17.870 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2019, GZ 11 Ra 76/19d-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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